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Archive für August 2010
Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind
5.8.2010 von KM.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 ergeben sich erhebliche Änderungen betreffend das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB üben die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Bislang war es so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern konnte und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.
Dies ist auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt anders.
Bereits im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage unverhältnismäßig ist.
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nunmehr darum, dass sich die Eltern bereits während der Schwangerschaft getrennt haben, die Kindesmutter zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug vornehmen wollte und der Kindesvater deshalb gerichtlich verlang hat, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil der Elterlichen Sorge) übertragen wird. Der Antrag des Kindesvaters wurde zunächst vom Amts- und vom Oberlandesgericht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr angeordnet, dass das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf den Vater zu übertragen habe, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater kann die elterliche Sorge auch allein übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für die Väter eines nichtehelichen Kindes bedeutet dies, dass auch dann, wenn die Mutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, eine Möglichkeit besteht, streitige Fragen zum Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen.
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