Sie befinden sich aktuell in den Scheidung online Blog-Archiven für den folgenden Tag 26.6.2011.
- Immobilie (4)
- Impressum (1)
- Kinder (15)
- Kontakt (3)
- Örtliches (5)
- Scheidung allgemein (33)
- Scheidung-Dauer des Gerichtsverfahrens (1)
- Scheidungskosten (7)
- Versorgungsausgleich (12)
- 3.3.2012: Umgangsrecht von Großeltern
- 18.2.2012: Sorgerecht nach der Scheidung
- 15.10.2011: Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
- 3.9.2011: Scheidung:Auszug mit den Kindern
- 26.6.2011: Unterhalt-Jugendamtsurkunde
- 12.4.2011: Zugewinnausgleich-Stichtag
- 26.2.2011: Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
- 6.1.2011: Scheidung-Haus-Kredit
- 23.11.2010: Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
- 4.11.2010: Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Links
Scheidung allgemein
- März 2012
- Februar 2012
- Oktober 2011
- September 2011
- Juni 2011
- April 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- November 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- November 2009
- Oktober 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- Mai 2009
- April 2009
- März 2009
- Februar 2009
Archive für 26.6.2011
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
26.6.2011 von KM.
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.
Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?
Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).
Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.
Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .
In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden, welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.
Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.
Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
Geschrieben in Kinder, Scheidung allgemein | Drucken | Keine Kommentare »