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Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Dieser Eintrag stammt von KM Am 25.11.2009 @ 14:22 In Versorgungsausgleich | Keine Kommentare

Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Seit dem 01.09.2009 gilt für den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung eine neue Rechtslage.

Die Eheleute können gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz den Versorgungsausgleich ausschließen. Das Gericht ist gemäß § 6 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz an die Vereinbarung der Eheleute gebunden.

Dennoch können sich die Eheleute nicht immer darauf verlassen, dass ein entsprechender Verzicht auch wirklich einer richterlichen Kontrolle standhält.

Gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz  unterliegt die Vereinbarung der Beteiligten der richterlichen Inhaltskontrolle. Es geht dabei um die Frage, ob z.B. einer der Beteiligten durch die Vereinbarung stark benachteiligt wird und deshalb doch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches angewiesen ist.

Man stelle sich z.B. vor, dass vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen wird und bei dessen Abschluss beide Beteiligten davon ausgehen, dass sie keine gemeinsamen Kinder bekommen wollen. Nach der Heirat kommt alles anders und aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor, so dass seitens der Ehefrau die Berufstätigkeit unterbrochen wird und dadurch für einen bestimmten Zeitraum keine bzw. nur wenige Rentenansprüche erworben werden.

Beantragt die Ehefrau im späteren Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich entgegen der Vereinbarung durchzuführen, kann es sein, dass das Gericht, die Vereinbarung unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Ehevertrages geänderten Umstände korrigiert und einen Teil der Rentenanwartschaften an die Ehefrau überträgt. Insofern ist auch nach neuem Recht ein vollständiger Verzicht nicht immer möglich.


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