Archiv der Kategorie Kinder

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Fälschlicherweise gehen viele unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit teilweise fatalen Folgen davon aus, dass sie gegenüber ihren Eltern unbegrenzt unterhaltsberechtigt seien, solange sie nicht ihre erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Kinder, auch mehrfach, die Ausbildung wechseln und dann überrascht feststellen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.Grundsätzlich ist zwar jedem Kind zuzubilligen, dass es sich über seine Talente und Interessen irren kann, hierfür wird ihm allerdings zu Beginn der Ausbildung nur eine überschaubare sogenannte Orientierungsphase eingeräumt. Im ersten Semester eine Studiums oder dem ersten halben Jahr einer Berufsausbildung kann ein Wechel normalerweise relativ einfach vorgenommen werden. Umgekehrt allerdings wird ein Wechsel in der zweiten Ausbildungshälfte bzw. grundsätzlich nach dem dritten Studiensemester den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr zuzumuten sein, mit der Folge, dass sie die zweite Ausbildung dann nicht mehr zu finanzieren haben. Stellt das Kind erst in diesem fortgeschrittenen Stadium fest, dass die eingeschlagene Berufsausbildung doch nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht, bleibt ihm nur die Wahl, die Ausbildung gleichwohl fortzuführen oder die neue Ausbildung selbst zu finanzieren.In  jedem Fall ist ein Ausbildungswechsel nur aus sachlichen Gründen zulässig und nur, wenn er den unterhaltspflichtigen Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Im Übrigen ist der Wechsel auch vorher mit den Eltern abzusprechen.

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vielen an der Vaterschaft für ein Kind zweifelnden Vätern ist zwar bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage besteht, diese ist jedoch mit ganz erheblichen Hürden verbunden. Insbesondere müsssen nach der ständigen Rechtsprechung die Väter, die ihre Vaterschaft anfechten, hierfür konkrete Verdachtsmomente geltend machen, da andernfalls vom Familiengericht kein Abstammungsgutachten angeordnet wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, blieb bislang dem zweifelnden Vater allenfalls nachzuweisen, dass er zum Zeugungszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter gehabt hat. Ein solcher Nachweis ist häufig ebenso schwierig zu führen, wie der Nachweis einer räumlichen Trennung zum Zeugungszeitpunkt. Die Zeugungsunfähigkeit des Anfechtungsklägers zum Zeugungszeitpunkt dürfte wohl ohnehin einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen.

Um hier die Anfechtung der Vaterschaft zu erleichtern, wurde der § 1598 a BGB eingefügt, wonach der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Wenn in diesem Test die  nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.

Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Grundsätzlich muss Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB  rückwirkend erst ab dem Monat gezahlt werden, in welchem der Vater zur Zahlung von Unterhalt bzw.  zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Unterhaltsberehnung aufgefordert wurde.

Nun stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Vaterschaft zB erst Jahre nach der Geburt des Kindes anerkannt wird.

Hierzu ist auf die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen. Danach kann ohne Einschränkungen Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war. Wird also die Vaterschaft erst sehr spät anerkannt, ist damit zu rechnen, dass der Unterhalt rückwirkend ab der Geburt nachzuzahlen ist.

Sobald die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder vom Gericht festgestellt wurde, gelten wieder die allgemeinen Vorschriften bzgl rückwirkenden Unterhaltes. Dies bedeutet, dass der Vater möglichst umgehend mit der Auskunftsverpflichtung oder mit der Unterhaltszahlung in Verzug gestzt werden sollte.

Umgangsgestaltung

Umgangsgestaltung

Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es häufig zum Streit, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück. Hierbei müssen die Eltern beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da andernfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z.B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit hier dem betreuenden Elternteil eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er beim Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine “große Entfernung” vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 1/2 Stunden liegt.

Unterhalt Kind

Unterhalt Kind

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Bei einem minderjährigen Kind geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung erbringt. Das heißt, nur der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet und ausschließlich nach dessen Einkommen richtet sich der Unterhaltsbedarf, der sich insoweit aus der Unterhaltstabelle ergibt. Die jeweils aktuelle Unterhaltstabelle finden Sie zum Download auf unser Website (Unterhalt Kind).