Archiv der Kategorie Scheidung allgemein

Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.

In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes  im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.

Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.

Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.

Eheleute leben im Ausland

Leben die Eheleute im Ausland, zB in Spanien, ist trotzdem eine Ehescheidung in Deutschland möglich.

Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland aber innerhalb der EU kann die Scheidung wahlweise dennoch von einem deutschen Gericht durchgeführt werden, wenn beide Deutsche sind (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa)

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Scheidung-Eheschließung im Ausland

Wo erfolgt die Scheidung, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt war?

Auch wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist unter folgenden Voraussetzungen ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig:

Einer der Ehegatten hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder

beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte ist staatenlos und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es sei denn die zu fällende Entscheidung würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten, denen einer der Ehegatten angehört, anerkannt werden.

Schenkung der Schwiegereltern

In einem Urteil von 03.02.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schwiegereltern eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückfordern können, wenn die Ehe mit dem Kind der Schwiegereltern scheitert.
Bislang war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Leistungen der Schwiegereltern in aller Regel als ehebezogene unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Diese Rechtsprechung hat sich nunmehr geändert.
Der Bundesgerichtshof geht in seinem neuen Urteil davon aus, dass derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkungen zu qualifizieren sind und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung entfallen kann. Dies berechtigt die Schwiegereltern dazu, eine Rückabwicklung zu verlangen. Mit der Rückabwicklung solcher Schenkungen kommt es nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr auf güterrechtliche Erwägungen an, das heißt, eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der wohl am häufigsten betroffene Fall ist der, dass die Schwiegereltern Leistungen für den Bau des Familienheimes der Eheleute erbracht haben.
Es empfiehlt sich für die Zukunft, dass die Beteiligten von vornherein eine Vereinbarung dazu treffen, was im Falle einer Scheidung mit der Zuwendung der Schwiegereltern geschehen soll. Anderenfalls ist es auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr möglich, eine Klage auf Rückzahlung entsprechender Leistungen gegen das Schwiegerkind zu erheben.

Scheidung-Trennung in der Ehewohnung-Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Den Nachweis hierzu muss derjenige erbringen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Eine Trennung “von Tisch und Bett” kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nachweis einer solchen Trennung sehr schwierig sein kann. Wie will man beweisen, dass es eine räumliche Trennung in der Ehewohnung gegeben hat, wenn der Ehegatte das Gegenteil behauptet. Zeugen wird es in aller Regel hierzu nicht geben.

Wichtig ist es in jedem Fall, eine nachweisbare wirtschaftliche Trennung herbeizuführen. Die Konten können getrennt, eventuelle Unterhaltszahlungen quittiert werden.

Wenn schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt, dann sollte diese möglichst dokumentiert werden. ZB. können die Eheleute ein Einigungspapier unterschreiben, in welchem festgehalten wird, wann die Trennung erfolgt ist und wie die Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt, Ehewohnung geklärt werden sollen. Im Rahmen einer Beratung mit einem Fachanwalt Familienrecht kann besprochen werden, wie das Einigungspapier im konkreten Fall aussehen muss und was eventuell noch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beachten ist.

Sinnvoll ist es auch, wenn in einem Schreiben durch einen Rechtsanwalt an den Ehegatten klargestellt wird, dass eine Trennung gewünscht ist und dass die Absicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht.

Rechtsanwälte Mauersberger u.a. in Falkensee, Velten, Teltow und Berlin Friedrichshain

Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet,  dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte “einverständliche Ehescheidung”, bei der nur eine Partei vertreten ist. Eine solche einverständliche Scheidung kommt immer dann in Betracht, wenn die Trennungs- und Scheidungsfolgen geklärt sind.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 besteht Anwaltszwang auch in allen anderen Familienstreitsachen. Dazu gehören zB. Unterhaltsverfahren.

Kein Anwaltszwang hingegen besteht zB. in Verfahren zum Umgangsrecht oder zur Elterlichen Sorge. HIerbei handelt es sich nicht um Familienstreitsachen im Sinne des FamFG.

In jedem Fall sollte man sich zunächst anwaltlich beraten lassen, welche Schritte erforderlich sind bzw. ob eine anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren zwingend ist.

Scheidung mit nur einem Anwalt

Scheidung mit nur einem Anwalt

In einem Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, das heisst die Parteien müssen anwaltlich vertreten sein, wenn sie rechtswirksame Anträge stellen wollen.

Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, besteht die Möglchkeit einer einverständlichen Ehescheidung. In diesem Falle ist lediglich einer der Eheleute anwaltlich vertreten und der ander Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu. Dies hat den Vorteil, dass neben den Gerichtskosten die Anwaltskosten nur einmal entstehen. Die Eheleute können vereinbaren, dass sämtliche Kosten, also auch die Anwaltskosten, geteilt werden.

Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass häufig falsch verstanden wird, was es heisst, dass beide Eheleute nur einen Anwalt haben. Der Rechtsanwalt ist selbstverständlich verpflichtet, ausschließlich die Interessen des Mandanten wahrzunehmen. Im Falle einer einverständlichen Ehescheidung kann er nur von einem Ehegatten beauftragt werden und muss dann auch konsequent dessen Interessen wahrnehmen. Sind sich die Eheleute tatsächlich über alles einig, gibt es dabei keine Probleme. Sollte aber irgendetwas streitig werden, muss der Anwalt sofort Partei ergreifen und kann nicht auch den anderen Ehegatten beraten.

Deshalb ist die Scheidung mit nur einem Anwalt immer nur dan zu empfehlen, wenn die Eheleute zuvor alles in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten haben. Hierzu sollte man sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Nach altem Recht bis zum 31.08.2009 war nach § 630 ZPO die Vorlage eines Einigungspapiers in vollstreckbarer Form erforderlich, wenn von den Eheleuten eine einverständliche Scheidung gewünscht war. Geregelt werden mussten die Folgesachen Elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Hausrat.

Nach neuem Recht ist es für eine einverständliche Scheidung ausreichend, dass die Eheleute dem Gericht übereinstimmend mitteilen, dass es eine Einigung in den entsprechenden Punkten gibt. Das Gericht darf aber die Scheidung nicht mehr vom Inhalt oder von der Form der Einigung abhängig machen.

Desweiteren ist es wesentlicher einfacher geworden, den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Hierzu sollte man sich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.

Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits vorüber ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Parteien über das Trennungsdatum zunächst einig sind, kann es passieren, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage alles anders überlegt, daran sollte man denken.

Scheidung - Hausratsverteilung

Scheidung - Hausratsverteilung

Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hausrates einigen, muss vor dem Familiengericht ein Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden. Auch hierzu werden sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.09.2009 teilweise ändern.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:

- Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
- Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände und deren genaue Bezeichnung

Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Hausratsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.

Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:

- Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
- Lebensverhältnisse der Ehegatten
- andere Gründe der Billigkeit

Beachte: Nach neuem Recht sind alle Hausratsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.

Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.

Beachte: Im Hausratsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.