Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind

Am 31.01.2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge vom Bundestag beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB übten die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht bislang nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Es war dann so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die EMRK, das BVerfG einen Verstoß gegen Grundrechte. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 21.7.2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die Neuregelung ermöglicht nunmehr die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um die Sorgerechtsfrage schnell zu klären, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärtsich die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, kann der Vater wählen:

Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Eine Pflicht der Inanspruchnahme des Jugendamtes besteht aber nicht. Es kann also auch sofort ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Allerdings könnte es sein, dass sich die Wahl der Vorgehnsweise kostenrechtlich auswirkt. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erhält die Kindesmutter die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die insoweit zu setzende Frist darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt enden. Die Mutter keine Erklärung noch unter dem Eindruck der Geburt abgeben müssen.

Geht keine Stellungnahme der Kindesmutter ein oder stehen die vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang, entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten beschleunigten Verfahren, in welchem keine Anhörung des Jugendamtes oder eine persönliche Anhörung der Kindeseltern erforderlich ist.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

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