Aus vielen Ehen gehen gemeinsame leibliche Kinder hervor, so dass im Zuge des Ehescheidungsverfahrens bei den Eltern die Frage aufkommt, wie es sich mit der elterlichen Sorge bezüglich der gemeinsamen Kinder verhält.
Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, so üben sie kraft Gesetz die elterliche Sorge gemeinsam aus. Eine Scheidung ändert daran grundsätzlich nichts.
Wird von keinem der beiden Elternteile ein Sorgerechtsantrag gestellt, muss vom Familiengericht im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens eine Regelung zur elterlichen Sorge nicht getroffen werden.
Gemäß § 1687 BGB müssen getrenntlebende bzw. geschiedene Eltern Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einvernehmlich treffen. Geht es hingegen lediglich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Können sich die Eltern lediglich in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht verständigen, so muss nicht die elterliche Sorge insgesamt geregelt werden. Häufig geht es nach der Trennung um die Frage, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll. Sind sich die Eltern in allen anderen Belangen einig, betrifft der Wohnsitz des Kindes lediglich die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses kann auf einen der beiden Elternteile übertragen werden mit der Folge, dass dann der Elternteil allein bestimmen darf, wo das Kind zukünftig leben soll.
Der Idealfall bei einer Scheidung ist selbstverständlich, dass sich die Eltern auch über den Aufenthalt des Kindes einigen können. Dem Gericht wird im Scheidungsverfahren dann lediglich mitgeteilt, dass sich die Eheleute geeinigt haben und dass es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. So kann eine gerichtliche Kindesanhörung vermieden werden.
Wichtig zu wissen ist, dass eine Entscheidung zum Sorgerecht niemals abschließend sein muss. Ergibt sich zum Beispiel erst nach der Scheidung ein Regelungsbedarf, weil der Streit im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge erst später entstanden ist, so ist kein Elternteil daran gehindert, auch nach Rechtskraft der Scheidung noch einen gerichtlichen Antrag zur elterlichen Sorge zu stellen. Andererseits hindert eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung die Eltern nicht, bei geänderten Umständen eine andere Regelung zu verlangen bzw. zu treffen.