Scheidung-Haus-Kredit

Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann. In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.

Merke: Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!

Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus. Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt. Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.

Merke: Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!

Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.

1. Es wäre möglich, dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.

2. Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.

3. Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.

Rechtsanwalt Potsdam Scheidung

 

Scheidung – Grunderwerbsteuer

Gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb vom (früheren) Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung befreit.

Dies gilt für jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat, ohne zeitliche Begrenzung. Sollte aber zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein langer Zeitraum liegen, deutet dies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gar nicht besteht.

Nun ist es aber möglich, dass die Eheleute ein Interesse daran haben, dass es zunächst bei der unveränderten Eigentumslage verbleibt und eine Vereinbarung getroffen wird, wonach dem nutzungsberechtigten Ehegatten ein späteres Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Diese Konstellation kann z.B. bei einer langfristigen Finanzierung und weniger guten Einkommensverhältnissen interessant sein. In diesem Fall ist der Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung immer noch gegeben, wenn die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein Vorkaufsrecht für den nutzungsberechtigten Ehegatten vorgesehen haben und dieser Ehegatte dann erst später Alleineigentum erwirbt.

 

Der BUNDESFINANZHOF hat mit Urteil vom 23.3.2011 (II R 33/09) ausgeführt:

„Die scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsvertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil und der umfassenden Regelung der weiterbestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Die Vermögensauseinandersetzung endet insoweit vielmehr erst mit dem tatsächlichen Vollzug der anlässlich der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen, also dann, wenn das Ankaufsrecht ausgeübt wird oder feststeht, dass es nicht mehr zu einer Ausübungserklärung kommen wird.“

Schenkung der Schwiegereltern

In einem Urteil von 03.02.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schwiegereltern eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückfordern können, wenn die Ehe mit dem Kind der Schwiegereltern scheitert.
Bislang war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Leistungen der Schwiegereltern in aller Regel als ehebezogene unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Diese Rechtsprechung hat sich nunmehr geändert.
Der Bundesgerichtshof geht in seinem neuen Urteil davon aus, dass derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkungen zu qualifizieren sind und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung entfallen kann. Dies berechtigt die Schwiegereltern dazu, eine Rückabwicklung zu verlangen. Mit der Rückabwicklung solcher Schenkungen kommt es nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr auf güterrechtliche Erwägungen an, das heißt, eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der wohl am häufigsten betroffene Fall ist der, dass die Schwiegereltern Leistungen für den Bau des Familienheimes der Eheleute erbracht haben.
Es empfiehlt sich für die Zukunft, dass die Beteiligten von vornherein eine Vereinbarung dazu treffen, was im Falle einer Scheidung mit der Zuwendung der Schwiegereltern geschehen soll. Anderenfalls ist es auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr möglich, eine Klage auf Rückzahlung entsprechender Leistungen gegen das Schwiegerkind zu erheben.