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Scheidungskosten-Wer trägt diese am Ende des Verfahrens?

Scheidungskosten-Wer trägt diese letztendlich nach Abschluss des Verfahrens?

Das Gesetz sieht eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, tragen die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.

Ist nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten, sollen aber die Kosten insgesamt hälftig geteilt werden, empfiehlt es sich, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Kostenvereinbarung zu unterzeichnen. Abweichend von der gesetzlichen Folge der Kostenaufhebung kann die Vereinbarung dahingehend lauten, dass auch die Anwaltskosten von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.

Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits vorüber ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Parteien über das Trennungsdatum zunächst einig sind, kann es passieren, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage alles anders überlegt, daran sollte man denken.

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