Über Rechtsanwalt Mauersberger

Rechtsanwalt seit 1999, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Scheidung, Unterhalt, Vermögensteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht - tätig in der Sozietät Mauersberger u. Kollegen

Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz können Eheleute im Falle einer Scheidung den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausschließen. Die Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Scheidungsverfahren vor Gericht, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, protokolliert werden. Das Gericht ist gemäß § 6 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz an die Vereinbarung der Eheleute gebunden.

Dennoch können sich die Eheleute nicht immer darauf verlassen, dass ein entsprechender Verzicht auch wirklich einer richterlichen Kontrolle standhält.

Gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz  unterliegt die Vereinbarung der Beteiligten der richterlichen Inhaltskontrolle. Es geht dabei um die Frage, ob z.B. einer der Beteiligten durch die Vereinbarung stark benachteiligt wird und deshalb doch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches angewiesen ist.

Man stelle sich z.B. vor, dass vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen wird und bei dessen Abschluss beide Beteiligten davon ausgehen, dass sie keine gemeinsamen Kinder bekommen wollen. Nach der Heirat kommt alles anders und aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor, so dass seitens der Ehefrau die Berufstätigkeit unterbrochen wird und dadurch für einen bestimmten Zeitraum keine bzw. nur wenige Rentenansprüche erworben werden.

Beantragt die Ehefrau im späteren Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich entgegen der Vereinbarung durchzuführen, kann es sein, dass das Gericht, die Vereinbarung unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Ehevertrages geänderten Umstände korrigiert und einen Teil der Rentenanwartschaften an die Ehefrau überträgt. Insofern ist auch nach neuem Recht ein vollständiger Verzicht nicht immer möglich.

Scheidungsvereinbarung-notarielle Beurkundung

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Scheidungsvereinbarung-Wann ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich?

Die wichtigsten Punkte, die in einer Scheidungsvereinbarung enthalten sein sollten, sind:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der Ehewohnung

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nicht festgehalten werden kann.

Bitte orientieren Sie sich immer daran, was für Ihre Kinder wirklich sinnvoll ist. Die Kinder leiden unter einer Trennung ohnehin am meisten.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich.
In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht.

Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.“

Die notarielle Beurkundung einer solchenn Klausel ist nicht zwingend erforderlich.

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist!

Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

„Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.“

Wichtig: Auf Grund der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung vor Rechtskraft der Scheidung sind immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftliche Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

„Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.“

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

„Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).

Mauersberger u.a.
Rechtsanwälte und Fachanwälte 

Scheidung-Haus-Kredit

Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann. In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.

Merke: Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!

Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus. Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt. Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.

Merke: Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!

Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.

1. Es wäre möglich, dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.

2. Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.

3. Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.

Rechtsanwalt Potsdam Scheidung

 

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.

Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Eheleute über das Trennungsdatum zunächst einig sind, ist nicht auszuschließen, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage entscheidet, seine ursprüngliche Aussage zu ändern. Daran sollte man denken, denn im Falle einer Zurückweisung des Scheidungsantrages muss derjenige der den Antrag eingereicht hat, alle Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) selbst tragen.

Scheidung-Berlin

Auch für unsere Berliner Kanzlei können Sie einen Scheidungsauftrag im Wege der Scheidung online oder nach einem persönlichen Beratungsgespräch erteilen.

Eine unserer Kanzleien befindet sich in Berlin Friedrichshain in der Frankfurter Allee 106A, direkt am S- und U-Bhf Frankfurter Allee gegenüber vom Ringcenter.

Telefonisch sind wir für Sie wie folgt erreichbar:

030/26948831

Gerne rufen auch wir Sie an (für Sie selbstverständlich unverbindlich und kostenfrei):

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen und beantragen für Sie bei Bedarf Beratungs oder Prozesskostenkostenhilfe.

Wenn Sie zunächst lediglich die Kosten des Scheidungsverfahrens bzw. die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besprechen wollen, können Sie gerne ein insoweit kostenfreies Informationsgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte für Scheidungsrecht vereinbaren. Bitte weisen Sie aber ausdrücklich darauf hin, dass es Ihnen zunächst nur um die Klärung der Kostenfrage geht.

Rechtsanwalt Scheidung Berlin

Scheidung Potsdam

Bei uns können Sie den Scheidungsantrag auch online stellen: Scheidungsantrag online

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Potsdam:

Friedrich-Ebert-Str. 31
14467 Potsdam
0331/2909518

Im Sekretariat werden Sie von unserer Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Daniela Bresler, betreut. Frau Bresler ist ausschließlich in Familien- und Erbrechtssachen tätig.

Sie können Termine mit folgenden Rechtsanwälten vereinbaren:
Rechtsanwalt Mauersberger
Rechtsanwältin Stefanie Karpa

Die voraussichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens können Sie sich vorher berechnen lassen: Online Rechner Scheidungskosten

Das Familiengericht in Potsdam befindet sich in der Hegelallee 8 in der Nähe vom Nauener Tor also ca. 100 m von unserer Kanzlei entfernt. Für den PKW kann das Parkhaus direkt neben dem Amtsgericht genutzt werden.

Besuchen Sie auch unsere Seite: www.potsdam-scheidung.de

Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind

Am 31.01.2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge vom Bundestag beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB übten die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht bislang nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Es war dann so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die EMRK, das BVerfG einen Verstoß gegen Grundrechte. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 21.7.2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die Neuregelung ermöglicht nunmehr die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um die Sorgerechtsfrage schnell zu klären, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärtsich die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, kann der Vater wählen:

Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Eine Pflicht der Inanspruchnahme des Jugendamtes besteht aber nicht. Es kann also auch sofort ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Allerdings könnte es sein, dass sich die Wahl der Vorgehnsweise kostenrechtlich auswirkt. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erhält die Kindesmutter die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die insoweit zu setzende Frist darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt enden. Die Mutter keine Erklärung noch unter dem Eindruck der Geburt abgeben müssen.

Geht keine Stellungnahme der Kindesmutter ein oder stehen die vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang, entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten beschleunigten Verfahren, in welchem keine Anhörung des Jugendamtes oder eine persönliche Anhörung der Kindeseltern erforderlich ist.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben

Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.

 

Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.

 

Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

 

Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.

Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der BGH inzwischen seine Rechtsprechung zur sogenannten Dreiteilungsmethode aufgegeben. Es geht hierbei um die Frage, wie der Umstand berücksichtigt wird, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte erneut geheiratet hat und auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Nunmehr wird die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau nicht mehr bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes der alten Ehefrau berücksichtigt. Stattdessen spielt dieser Umstand nur noch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eine Rolle, also wenn es um die Frage geht, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt in der Lage ist, den im Rahmen der ersten Stufe der Unterhaltsprüfung ermittelten Unterhaltsbedarf tatsächlich auch zu berücksichtigen.

Fazit: Auch weiterhin muss eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau berücksichtigt werden. Nur die Berechnungsweise hat sich geändert.

BGH · Urteil vom 7. Dezember 2011 · Az. XII ZR 151/09

 

Unterhalt-Jugendamtsurkunde

Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.

Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.

Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?

Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).

Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.

Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .

In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden,  welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.

Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.

Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.