Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind

Am 31.01.2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge vom Bundestag beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB übten die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht bislang nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Es war dann so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die EMRK, das BVerfG einen Verstoß gegen Grundrechte. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 21.7.2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die Neuregelung ermöglicht nunmehr die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um die Sorgerechtsfrage schnell zu klären, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärtsich die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, kann der Vater wählen:

Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Eine Pflicht der Inanspruchnahme des Jugendamtes besteht aber nicht. Es kann also auch sofort ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Allerdings könnte es sein, dass sich die Wahl der Vorgehnsweise kostenrechtlich auswirkt. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erhält die Kindesmutter die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die insoweit zu setzende Frist darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt enden. Die Mutter keine Erklärung noch unter dem Eindruck der Geburt abgeben müssen.

Geht keine Stellungnahme der Kindesmutter ein oder stehen die vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang, entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten beschleunigten Verfahren, in welchem keine Anhörung des Jugendamtes oder eine persönliche Anhörung der Kindeseltern erforderlich ist.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere – ebenfalls sorgeberechtigte (!) – Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.

Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.

Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier – gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts – eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.

Ausgestaltung des Umgangsrechts

Nach einer Trennung der Eltern sind sich diese häufig zwar einig, dass der nicht betreuende Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, Unklarheiten bestehen jedoch bezüglich der näheren Ausgestaltung der Umgangszeiten. Selbst wenn sich die Eltern bei einem älteren Kind auf die „klassische“ Regelung des Umgangs alle zwei Wochen übers Wochenende verständigt und eine Einigung für die Feiertage und Ferien erzielt haben, entsteht oft Streit über die Frage, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück.
Hierbei ist zu beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da anderenfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z. B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit dem betreuenden Elternteil hier eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er bei dem Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 ½ Stunden liegt.
Im Interesse beider Elternteile und insbesondere des Kindes sollten sich die Eltern jedoch darauf verständigen, dass, insbesondere bei einer überschaubaren Distanz, der betreuende Elternteil das Kind zum Unterhaltsberechtigten bringt und dieser den Rücktransport übernimmt. Eine solche Praxis vermittelt dem Kind, dass beide Eltern an einer einvernehmlichen Umgangspraxis mitwirken. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass auch beide Elternteile eine respektvolle Kommunikation untereinander pflegen.

Umgangsrecht von Großeltern

Umgangsrecht von Großeltern

Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver sich in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.

Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.

Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.

Sorgerecht nach der Scheidung

Bei einer Scheidung der Eltern muss das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

Hierbei braucht der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, nicht zu befürchten, dass er nun jede noch so kleine Angelegenheit mit dem geschiedenen Ehegatten vor einer Entscheidung absprechen müsste. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens können vielmehr von dem maßgeblich erziehenden Elternteil alleine entschieden werden. Es handelt sich hierbei im Einzelnen zum Beispiel um die Entschuldigung des ausgefallenen Schulbesuchs im Krankheitsfall, die Regelung von Nachhilfe, die Behandlung üblicher Erkrankungen und die allgemeinse Gesundheitsvorsorge, Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten und die Verwaltung üblicher Geldgeschenke.

Weiterhin einvernehmlich müssen zwischen beiden Elternteilen alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geregelt werden, insbesondere die Wahl der Schulart und der Schule bzw. der Ausbildungsstätte und Ausbildungsrichtung oder die Entscheidung über die Erziehung in einem Internat. Planbare Operationen und riskante Behandlungsmethoden sind von den Eltern in jedem Fall ebenso gemeinsam abzusprechen wie die Grundsatzfrage, bei welchem Elternteil das Kind lebt und betreffend das Vermögen des Kindes, wie dieses grundlegend angelegt und verwendet werden soll. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die betreffende Entscheidung einem Elternteil übertragen. Vorher sollten sich die Eltern jedoch intensiv bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung

Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.

Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.

Sorgerecht-Regelung bei Scheidung

Waren oder sind Eltern miteinander verheiratet, üben sie die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus. Im Falle einer Trennung kann, muss aber nicht, das Sorgerecht anders geregelt werden.

Gemeinsames Sorgerecht heißt, dass die Eltern bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam entscheiden müssen. Dinge des täglichen Lebens hingegen regelt der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Gibt es Streit über die Ausübung der elterlichen Sorge, ist es oftmals ausreichend, wenn vom Familiengericht die entsprechenden Teilbereiche geregelt werden. Streiten die Eltern zB über den Wohnsitz des Kindes, muss kein Antrag auf die elterliche Sorge insgesamt gestellt werden, sondern es ist ausreichend, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt wird.