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Archiv der Kategorie Kinder
Umgangsrecht von Großeltern
3.3.2012 von AW.
Umgangsrecht von Großeltern
Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern sich gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.
Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.
Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.
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Sorgerecht nach der Scheidung
18.2.2012 von AW.
Sorgerecht nach der Scheidung
Seit einigen Jahren muss bei einer Scheidung der Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht mehr zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur noch auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.
Hierbei braucht der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, nicht zu befürchten, dass er nun jede noch so kleine Angelegenheit mit dem geschiedenen Ehegatten vor einer Entscheidung absprechen müsste. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens können vielmehr von dem maßgeblich erziehenden Elternteil alleine entschieden werden. Es handelt sich hierbei im Einzelnen zum Beispiel um die Entschuldigung des ausgefallenen Schulbesuchs im Krankheitsfall, die Regelung von Nachhilfe, die Behandlung üblicher Erkrankungen und die allgemeinse Gesundheitsvorsorge, Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten und die Verwaltung üblicher Geldgeschenke.
Weiterhin einvernehmlich müssen zwischen beiden Elternteilen alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geregelt werden, insbesondere die Wahl der Schulart und der Schule bzw. der Ausbildungsstätte und Ausbildungsrichtung oder die Entscheidung über die Erziehung in einem Internat. Planbare Operationen und riskante Behandlungsmethoden sind von den Eltern in jedem Fall ebenso gemeinsam abzusprechen wie die Grundsatzfrage, bei welchem Elternteil das Kind lebt und betreffend das Vermögen des Kindes, wie dieses grundlegend angelegt und verwendet werden soll. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die betreffende Entscheidung einem Elternteil übertragen. Vorher sollten sich die Eltern jedoch intensiv bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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Scheidung:Auszug mit den Kindern
3.9.2011 von AW.
Scheidung:Auszug mit den Kindern
Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere - ebenfalls sorgeberechtigte (!) - Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.
Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.
Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier - gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts - eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.
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Unterhalt-Jugendamtsurkunde
26.6.2011 von KM.
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.
Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?
Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).
Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.
Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .
In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden, welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.
Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.
Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
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Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind
5.8.2010 von KM.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 ergeben sich erhebliche Änderungen betreffend das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB üben die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Bislang war es so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern konnte und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.
Dies ist auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt anders.
Bereits im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage unverhältnismäßig ist.
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nunmehr darum, dass sich die Eltern bereits während der Schwangerschaft getrennt haben, die Kindesmutter zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug vornehmen wollte und der Kindesvater deshalb gerichtlich verlang hat, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil der Elterlichen Sorge) übertragen wird. Der Antrag des Kindesvaters wurde zunächst vom Amts- und vom Oberlandesgericht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr angeordnet, dass das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf den Vater zu übertragen habe, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater kann die elterliche Sorge auch allein übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für die Väter eines nichtehelichen Kindes bedeutet dies, dass auch dann, wenn die Mutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, eine Möglichkeit besteht, streitige Fragen zum Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Kindesunterhalt und Kindergartenkosten
29.7.2010 von AW.
Kindesunterhalt und KindergartenkostenBei der Berechnung des Kindesunterhaltes stellen sich die beiden Elternteile häufig die Frage, welche Kosten in dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt enthalten sind und welche nicht, d. h., an welchen zusätzlichen Kosten sich dieser Elternteil noch zusätzlich zu beteiligen hat.
Lange Zeit ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die anteilig zu tragenden Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch in dem Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
Nach einer neu veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes soll dies jedoch nur noch für die in der Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten gelten. Die Kindergartenbeiträge hingegen sollen in den Unterhaltsbeträgen gemäß der Unterhaltstabelle nicht mehr enthalten sein, unabhängig davon, was für ein Unterhaltsbetrag sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen überhaupt ergibt. Statt dessen soll es sich um Mehrbedarf des Kindes handeln, für den beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.
Interessant ist auch, dass der Bundesgerichtshof jetzt allgemein Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, also auch z. B. die Kosten für Musik und Sport, als Mehrbedarf ansieht, was zur Folge hat, dass ab jetzt die Eltern sich die Kosten für praktisch alle Freizeitaktivitäten des Kindes teilen müssen, für die bislang der betreuende Elternteil allein aufzukommen hatte.
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Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung
28.4.2010 von KM.
Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung
Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.
Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.
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Sorgerecht-Regelung bei Scheidung
31.3.2010 von KM.
Sorgerecht-Regelung bei Scheidung
Waren oder sind Eltern miteinander verheiratet, üben sie die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus. Im Falle einer Trennung kann, muss aber nicht, das Sorgerecht anders geregelt werden.
Gemeinsames Sorgerecht heißt, dass die Eltern bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam entscheiden müssen. Dinge des täglichen Lebens hingegen regelt der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Gibt es Streit über die Ausübung der elterlichen Sorge, ist es oftmals ausreichend, wenn vom Familiengericht die entsprechenden Teilbereiche geregelt werden. Streiten die Eltern zB über den Wohnsitz des Kindes, muss kein Antrag auf die elterliche Sorge insgesamt gestellt werden, sondern es ist ausreichend, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt wird.
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Kindesunterhalt-Geringes Einkommen
19.11.2009 von KM.
Kindesunterhalt-Geringes Einkommen
Unterhalt muss per Gesetz nur derjenige zahlen, der hierzu finanziell auch in der Lage ist. In den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte ist deshalb ein Selbstbehalt vorgesehen. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens zum Leben verbleiben soll.
Insbesondere dann, wenn Unterhalt nicht nur für ein Kind, sondern für mehrere Kinder gezahlt werden soll, ist der Selbstbehalt schnell unterschritten und der Unterhalt müsste ansich entsprechend gekürzt werden.
In der Praxis kommt es aber oftmals auf den Selbstbehalt letztlich nicht an. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass für ein minderjähriges Kind eigentlich “so gut wie immer” wenigstens der Regelunterhalt gezahlt werden muss. Dem Unterhaltspflichtigen wird unterstellt, dass er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Erwerbskraft ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall nicht tangiert, da ja von entsprechend hohen fiktiven Einkünften ausgegangen wird.
In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 hat der BGH folgendes klargestellt:
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Wie wird sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken?
Ein Unterhaltspflichtiger kann nicht grundsätzlich einfach nur mit dem Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt werden.
Der Unterhaltsberechtigte sollte deshalb immer etwas konkreter vortragen, warum davon auszugehen ist, dass ein Einkommen zur Zahlung des Regelunterhaltes möglich wäre .
Umgekehrt gilt, dass es im Einzelfall zukünftig leichter werden könnte, einen Mangelfall darzulegen und so eine Kürzung des Unterhaltes zu erreichen.
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Ausgestaltung des Umgangsrechts
28.10.2009 von KM.
Ausgestaltung des Umgangsrechts
Nach Trennung der Eltern sind sich diese häufig zwar einig, dass der nicht betreuende Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, Unklarheiten bestehen jedoch bezüglich der näheren Ausgestaltung der Umgangspraxis. Selbst wenn sich die Eltern bei einem älteren Kind für die „klassische“ Regelung des Umgangs alle zwei Wochen übers Wochenende verständigt und eine Einigung für die Feiertage und Ferien erzielt haben, entsteht oft Streit über die Frage, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück.
Hier ist wichtig, zu beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken, trifft. Da der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da anderenfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z. B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Insoweit dem betreuenden Elternteil hier eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er bei dem Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 ½ Stunden liegt.
Im Interesse beider Elternteile und insbesondere des Kindes sollten sich die Eltern jedoch darauf verständigen, dass, insbesondere bei einer überschaubaren Distanz, der betreuende Elternteil das Kind zum Unterhaltsberechtigten bringt und dieser den Rücktransport übernimmt. Eine solche Praxis vermittelt dem Kind, dass beide Eltern an einer einvernehmlichen Umgangspraxis mitwirken. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass auch beide Elternteile eine respektvolle Kommunikation untereinander pflegen.
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