Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?

Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt ein entsprechendes Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.

Das Antragsformular hier zum Download:

VKH-Formular

Einkommenssteuer-Veranlagung

Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.

Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.

In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes  im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.

Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.

Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.

Eheleute leben im Ausland

Leben die Eheleute im Ausland, zB in Spanien, ist trotzdem eine Ehescheidung in Deutschland möglich.

Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland aber innerhalb der EU kann die Scheidung wahlweise dennoch von einem deutschen Gericht durchgeführt werden, wenn beide Deutsche sind (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa)

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Scheidung-Eheschließung im Ausland

Wo erfolgt die Scheidung, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt war?

Auch wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist unter folgenden Voraussetzungen ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig:

Einer der Ehegatten hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder

beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte ist staatenlos und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es sei denn die zu fällende Entscheidung würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten, denen einer der Ehegatten angehört, anerkannt werden.

Scheidung-Trennung in der Ehewohnung-Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Den Nachweis hierzu muss derjenige erbringen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Eine Trennung „von Tisch und Bett“ kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nachweis einer solchen Trennung sehr schwierig sein kann. Wie will man beweisen, dass es eine räumliche Trennung in der Ehewohnung gegeben hat, wenn der Ehegatte das Gegenteil behauptet. Zeugen wird es in aller Regel hierzu nicht geben.

Wichtig ist es in jedem Fall, eine nachweisbare wirtschaftliche Trennung herbeizuführen. Die Konten können getrennt, eventuelle Unterhaltszahlungen quittiert werden.

Wenn schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt, dann sollte diese möglichst dokumentiert werden. ZB. können die Eheleute ein Einigungspapier unterschreiben, in welchem festgehalten wird, wann die Trennung erfolgt ist und wie die Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt, Ehewohnung geklärt werden sollen. Im Rahmen einer Beratung mit einem Fachanwalt Familienrecht kann besprochen werden, wie das Einigungspapier im konkreten Fall aussehen muss und was eventuell noch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beachten ist.

Sinnvoll ist es auch, wenn in einem Schreiben durch einen Rechtsanwalt an den Ehegatten klargestellt wird, dass eine Trennung gewünscht ist und dass die Absicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht.

Rechtsanwälte Mauersberger u.a. in Falkensee, Velten, Teltow und Berlin Friedrichshain

Scheidungskosten-Wer trägt diese am Ende des Verfahrens?

Das Gesetz sieht eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, tragen die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.

Ist nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten, sollen aber die Kosten insgesamt hälftig geteilt werden, empfiehlt es sich, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Kostenvereinbarung zu unterzeichnen. Abweichend von der gesetzlichen Folge der Kostenaufhebung kann die Vereinbarung dahingehend lauten, dass auch die Anwaltskosten von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden.