Permalink

0

Einkommenssteuer-Veranlagung

Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.

Autor: Rechtsanwalt Mauersberger

Rechtsanwalt seit 1999, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Scheidung, Unterhalt, Vermögensteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht - tätig in der Sozietät Mauersberger u. Kollegen

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.