Kindesunterhalt und Kindergartenkosten

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes stellen sich die beiden Elternteile häufig die Frage, welche Kosten in dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt enthalten sind und welche nicht, d. h., an welchen zusätzlichen Kosten sich dieser Elternteil noch zusätzlich zu beteiligen hat.

Lange Zeit ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die anteilig zu tragenden Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch in dem Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Nach einer neu veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes soll dies jedoch nur noch für die in der Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten gelten. Die Kindergartenbeiträge hingegen sollen in den Unterhaltsbeträgen gemäß der Unterhaltstabelle nicht mehr enthalten sein, unabhängig davon, was für ein Unterhaltsbetrag sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen überhaupt ergibt. Statt dessen soll es sich um Mehrbedarf des Kindes handeln, für den beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.

Interessant ist auch, dass der Bundesgerichtshof jetzt allgemein Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, also auch z. B. die Kosten für Musik und Sport, als Mehrbedarf ansieht, was zur Folge hat, dass ab jetzt die Eltern sich die Kosten für praktisch alle Freizeitaktivitäten des Kindes teilen müssen, für die bislang der betreuende Elternteil allein aufzukommen hatte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert