Scheidung:Auszug mit den Kindern

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere – ebenfalls sorgeberechtigte (!) – Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.

Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.

Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier – gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts – eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.

Umgangsrecht von Großeltern

Umgangsrecht von Großeltern

Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver sich in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.

Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.

Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.

Sorgerecht nach der Scheidung

Bei einer Scheidung der Eltern muss das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

Hierbei braucht der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, nicht zu befürchten, dass er nun jede noch so kleine Angelegenheit mit dem geschiedenen Ehegatten vor einer Entscheidung absprechen müsste. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens können vielmehr von dem maßgeblich erziehenden Elternteil alleine entschieden werden. Es handelt sich hierbei im Einzelnen zum Beispiel um die Entschuldigung des ausgefallenen Schulbesuchs im Krankheitsfall, die Regelung von Nachhilfe, die Behandlung üblicher Erkrankungen und die allgemeinse Gesundheitsvorsorge, Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten und die Verwaltung üblicher Geldgeschenke.

Weiterhin einvernehmlich müssen zwischen beiden Elternteilen alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geregelt werden, insbesondere die Wahl der Schulart und der Schule bzw. der Ausbildungsstätte und Ausbildungsrichtung oder die Entscheidung über die Erziehung in einem Internat. Planbare Operationen und riskante Behandlungsmethoden sind von den Eltern in jedem Fall ebenso gemeinsam abzusprechen wie die Grundsatzfrage, bei welchem Elternteil das Kind lebt und betreffend das Vermögen des Kindes, wie dieses grundlegend angelegt und verwendet werden soll. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die betreffende Entscheidung einem Elternteil übertragen. Vorher sollten sich die Eltern jedoch intensiv bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein

Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein

Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann er weder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erwerbstätigen geltend machen noch hat er Rentenansprüche erworben. Die entsprechenden, für verheiratete Paare geltenden Vorschriften sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.

Wenn die Partner also eine derartige Rollenverteilung planen, müssen sie sich über die Risiken bewusst sein, und es wird ihnen dringend angeraten, den nichterwerbstätigen Partner für den Fall des Scheiterns der Beziehung durch einen notariellen Vertrag, in dem die Versorgung geregelt ist, abzusichern. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem qualifizierten Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.

Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.Hier kommt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durchaus auch für die kindererziehende nicht erwerbstätige Mutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater in Betracht. Von erheblicher Bedeutung ist hier das Alter des Kindes und sein Betreuungsbedarf.

Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich des weiteren für die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auf einer gesetzlichen Grundlage Ausgleichsansprüche gegen den früheren Partner geltend zu machen, etwa für Investitionen, die diesem zugute gekommen sind.

Kindesunterhalt und Kindergartenkosten

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes stellen sich die beiden Elternteile häufig die Frage, welche Kosten in dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt enthalten sind und welche nicht, d. h., an welchen zusätzlichen Kosten sich dieser Elternteil noch zusätzlich zu beteiligen hat.

Lange Zeit ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die anteilig zu tragenden Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch in dem Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Nach einer neu veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes soll dies jedoch nur noch für die in der Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten gelten. Die Kindergartenbeiträge hingegen sollen in den Unterhaltsbeträgen gemäß der Unterhaltstabelle nicht mehr enthalten sein, unabhängig davon, was für ein Unterhaltsbetrag sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen überhaupt ergibt. Statt dessen soll es sich um Mehrbedarf des Kindes handeln, für den beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.

Interessant ist auch, dass der Bundesgerichtshof jetzt allgemein Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, also auch z. B. die Kosten für Musik und Sport, als Mehrbedarf ansieht, was zur Folge hat, dass ab jetzt die Eltern sich die Kosten für praktisch alle Freizeitaktivitäten des Kindes teilen müssen, für die bislang der betreuende Elternteil allein aufzukommen hatte.

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Fälschlicherweise gehen viele unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit teilweise fatalen Folgen davon aus, dass sie gegenüber ihren Eltern unbegrenzt unterhaltsberechtigt seien, solange sie nicht ihre erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Kinder, auch mehrfach, die Ausbildung wechseln und dann überrascht feststellen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.Grundsätzlich ist zwar jedem Kind zuzubilligen, dass es sich über seine Talente und Interessen irren kann, hierfür wird ihm allerdings zu Beginn der Ausbildung nur eine überschaubare sogenannte Orientierungsphase eingeräumt. Im ersten Semester eine Studiums oder dem ersten halben Jahr einer Berufsausbildung kann ein Wechel normalerweise relativ einfach vorgenommen werden. Umgekehrt allerdings wird ein Wechsel in der zweiten Ausbildungshälfte bzw. grundsätzlich nach dem dritten Studiensemester den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr zuzumuten sein, mit der Folge, dass sie die zweite Ausbildung dann nicht mehr zu finanzieren haben. Stellt das Kind erst in diesem fortgeschrittenen Stadium fest, dass die eingeschlagene Berufsausbildung doch nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht, bleibt ihm nur die Wahl, die Ausbildung gleichwohl fortzuführen oder die neue Ausbildung selbst zu finanzieren.In  jedem Fall ist ein Ausbildungswechsel nur aus sachlichen Gründen zulässig und nur, wenn er den unterhaltspflichtigen Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Im Übrigen ist der Wechsel auch vorher mit den Eltern abzusprechen.

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vielen an der Vaterschaft für ein Kind zweifelnden Vätern ist zwar bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage besteht, diese ist jedoch mit ganz erheblichen Hürden verbunden. Insbesondere müsssen nach der ständigen Rechtsprechung die Väter, die ihre Vaterschaft anfechten, hierfür konkrete Verdachtsmomente geltend machen, da andernfalls vom Familiengericht kein Abstammungsgutachten angeordnet wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, blieb bislang dem zweifelnden Vater allenfalls nachzuweisen, dass er zum Zeugungszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter gehabt hat. Ein solcher Nachweis ist häufig ebenso schwierig zu führen, wie der Nachweis einer räumlichen Trennung zum Zeugungszeitpunkt. Die Zeugungsunfähigkeit des Anfechtungsklägers zum Zeugungszeitpunkt dürfte wohl ohnehin einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen.

Um hier die Anfechtung der Vaterschaft zu erleichtern, wurde der § 1598 a BGB eingefügt, wonach der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Wenn in diesem Test die  nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.

Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.

Umgangsgestaltung

Umgangsgestaltung

Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es häufig zum Streit, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück. Hierbei müssen die Eltern beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da andernfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z.B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit hier dem betreuenden Elternteil eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er beim Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 1/2 Stunden liegt.