Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet,  dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur eine Partei vertreten ist. Eine solche einverständliche Scheidung kommt immer dann in Betracht, wenn die Trennungs- und Scheidungsfolgen geklärt sind.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 besteht Anwaltszwang auch in allen anderen Familienstreitsachen. Dazu gehören zB. Unterhaltsverfahren.

Kein Anwaltszwang hingegen besteht zB. in Verfahren zum Umgangsrecht oder zur Elterlichen Sorge. HIerbei handelt es sich nicht um Familienstreitsachen im Sinne des FamFG.

In jedem Fall sollte man sich zunächst anwaltlich beraten lassen, welche Schritte erforderlich sind bzw. ob eine anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren zwingend ist.

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