Gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz können Eheleute im Falle einer Scheidung den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausschließen. Die Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Scheidungsverfahren vor Gericht, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, protokolliert werden. Das Gericht ist gemäß § 6 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz an die Vereinbarung der Eheleute gebunden.
Dennoch können sich die Eheleute nicht immer darauf verlassen, dass ein entsprechender Verzicht auch wirklich einer richterlichen Kontrolle standhält.
Gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz unterliegt die Vereinbarung der Beteiligten der richterlichen Inhaltskontrolle. Es geht dabei um die Frage, ob z.B. einer der Beteiligten durch die Vereinbarung stark benachteiligt wird und deshalb doch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches angewiesen ist.
Man stelle sich z.B. vor, dass vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen wird und bei dessen Abschluss beide Beteiligten davon ausgehen, dass sie keine gemeinsamen Kinder bekommen wollen. Nach der Heirat kommt alles anders und aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor, so dass seitens der Ehefrau die Berufstätigkeit unterbrochen wird und dadurch für einen bestimmten Zeitraum keine bzw. nur wenige Rentenansprüche erworben werden.
Beantragt die Ehefrau im späteren Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich entgegen der Vereinbarung durchzuführen, kann es sein, dass das Gericht, die Vereinbarung unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Ehevertrages geänderten Umstände korrigiert und einen Teil der Rentenanwartschaften an die Ehefrau überträgt. Insofern ist auch nach neuem Recht ein vollständiger Verzicht nicht immer möglich.