Zum 01.07.2013 wurde eine neue gesetzliche Regelung erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Das niedersächsische Finanzgericht hat unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung am 18.02.2015 entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle.
Anders hingegen hat dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.10.2014 gese-hen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Deshalb sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Im Hinblick auf die aktuell unsichere Rechtslage sollten in der Einkommenssteuererklärung immer alle Scheidungskosten geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden.