Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Gerade in den neuen Bundesländern kommt es häufig vor, dass die Ehegatten sowohl „Ost-“ als auch „Westrentenanwartschaften“ erworben haben. Probleme gab es bislang dann, wenn eine Verrechnung der insoweit unterschiedlichen Anwartschaften hätte erfolgen müssen. In einer Vielzahl von Fällen haben die Familiengerichte das Verfahren zum Versorgunsausgleich ausgesetzt. Mit dem Inkraftreten der Reform zum Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 steht fest, wie in diesen Fällen zukünftig verfahren wird.

Stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Dies regelt § 48 Abs. 2 VersAusglG.

! Es gilt das neue Recht !

Weiterhin stellt sich die Frage, wann der ausgesetzte Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen ist. Dies regelt § 50 VersAusglG.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten oder des Versorgungsträgers aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgeleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, d.h. wenn einer der Ehegatten Rentenleistungen bezieht. Der Antrag ist frühestens 6 Monate vor Rentenbezug zulässig.

§ 50 VersAusglG regelt weiter, dass alle im o.g. Sinne ausgesetzten Verfahren spätestens bis zum 01.09.2014 wieder aufgenommen werden sollen, unabhängig davon, ob bis dahin ein Rentenbezug vorliegt oder nicht.

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