Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Den Nachweis hierzu muss derjenige erbringen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Eine Trennung „von Tisch und Bett“ kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nachweis einer solchen Trennung sehr schwierig sein kann. Wie will man beweisen, dass es eine räumliche Trennung in der Ehewohnung gegeben hat, wenn der Ehegatte das Gegenteil behauptet. Zeugen wird es in aller Regel hierzu nicht geben.
Wichtig ist es in jedem Fall, eine nachweisbare wirtschaftliche Trennung herbeizuführen. Die Konten können getrennt, eventuelle Unterhaltszahlungen quittiert werden.
Wenn schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt, dann sollte diese möglichst dokumentiert werden. ZB. können die Eheleute ein Einigungspapier unterschreiben, in welchem festgehalten wird, wann die Trennung erfolgt ist und wie die Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt, Ehewohnung geklärt werden sollen. Im Rahmen einer Beratung mit einem Fachanwalt Familienrecht kann besprochen werden, wie das Einigungspapier im konkreten Fall aussehen muss und was eventuell noch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beachten ist.
Sinnvoll ist es auch, wenn in einem Schreiben durch einen Rechtsanwalt an den Ehegatten klargestellt wird, dass eine Trennung gewünscht ist und dass die Absicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht.
Rechtsanwälte Mauersberger u.a. in Falkensee, Velten, Teltow und Berlin Friedrichshain