Schenkung der Schwiegereltern

In einem Urteil von 03.02.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schwiegereltern eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückfordern können, wenn die Ehe mit dem Kind der Schwiegereltern scheitert.
Bislang war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Leistungen der Schwiegereltern in aller Regel als ehebezogene unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Diese Rechtsprechung hat sich nunmehr geändert.
Der Bundesgerichtshof geht in seinem neuen Urteil davon aus, dass derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkungen zu qualifizieren sind und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung entfallen kann. Dies berechtigt die Schwiegereltern dazu, eine Rückabwicklung zu verlangen. Mit der Rückabwicklung solcher Schenkungen kommt es nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr auf güterrechtliche Erwägungen an, das heißt, eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der wohl am häufigsten betroffene Fall ist der, dass die Schwiegereltern Leistungen für den Bau des Familienheimes der Eheleute erbracht haben.
Es empfiehlt sich für die Zukunft, dass die Beteiligten von vornherein eine Vereinbarung dazu treffen, was im Falle einer Scheidung mit der Zuwendung der Schwiegereltern geschehen soll. Anderenfalls ist es auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr möglich, eine Klage auf Rückzahlung entsprechender Leistungen gegen das Schwiegerkind zu erheben.

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