Scheidung:Auszug mit den Kindern

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere – ebenfalls sorgeberechtigte (!) – Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.

Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.

Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier – gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts – eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.

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