Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der BGH inzwischen seine Rechtsprechung zur sogenannten Dreiteilungsmethode aufgegeben. Es geht hierbei um die Frage, wie der Umstand berücksichtigt wird, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte erneut geheiratet hat und auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Nunmehr wird die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau nicht mehr bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes der alten Ehefrau berücksichtigt. Stattdessen spielt dieser Umstand nur noch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eine Rolle, also wenn es um die Frage geht, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt in der Lage ist, den im Rahmen der ersten Stufe der Unterhaltsprüfung ermittelten Unterhaltsbedarf tatsächlich auch zu berücksichtigen.

Fazit: Auch weiterhin muss eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau berücksichtigt werden. Nur die Berechnungsweise hat sich geändert.

BGH · Urteil vom 7. Dezember 2011 · Az. XII ZR 151/09

 

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