Sorgerecht bei Scheidung

Rechtsanwalt PotsdamAus vielen Ehen gehen gemeinsame leibliche Kinder hervor, so dass im Zuge des Ehescheidungsverfahrens bei den Eltern die Frage aufkommt, wie es sich mit der elterlichen Sorge bezüglich der gemeinsamen Kinder verhält.

Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, so üben sie kraft Gesetz die elterliche Sorge gemeinsam aus. Eine Scheidung ändert daran grundsätzlich nichts.
Wird von keinem der beiden Elternteile ein Sorgerechtsantrag gestellt, muss vom Familiengericht im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens eine Regelung zur elterlichen Sorge nicht getroffen werden.

Gemäß § 1687 BGB müssen getrenntlebende bzw. geschiedene Eltern Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einvernehmlich treffen. Geht es hingegen lediglich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Können sich die Eltern lediglich in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht verständigen, so muss nicht die elterliche Sorge insgesamt geregelt werden. Häufig geht es nach der Trennung um die Frage, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll. Sind sich die Eltern in allen anderen Belangen einig, betrifft der Wohnsitz des Kindes lediglich die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses kann auf einen der beiden Elternteile übertragen werden mit der Folge, dass dann der Elternteil allein bestimmen darf, wo das Kind zukünftig leben soll.
Der Idealfall bei einer Scheidung ist selbstverständlich, dass sich die Eltern auch über den Aufenthalt des Kindes einigen können. Dem Gericht wird im Scheidungsverfahren dann lediglich mitgeteilt, dass sich die Eheleute geeinigt haben und dass es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. So kann eine gerichtliche Kindesanhörung vermieden werden.
Wichtig zu wissen ist, dass eine Entscheidung zum Sorgerecht niemals abschließend sein muss. Ergibt sich zum Beispiel erst nach der Scheidung ein Regelungsbedarf, weil der Streit im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge erst später entstanden ist, so ist kein Elternteil daran gehindert, auch nach Rechtskraft der Scheidung noch einen gerichtlichen Antrag zur elterlichen Sorge zu stellen. Andererseits hindert eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung die Eltern nicht, bei geänderten Umständen eine andere Regelung zu verlangen bzw. zu treffen.

Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland weiterhin nicht möglich.
Um in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen zu können, muss der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten sein. Haben die Eheleute allerdings die Trennungs- und Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich geregelt, besteht die Möglichkeit, ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen, bei welchem lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Nach der Trennung sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden, welche Trennungs- / Scheidungsfolgen geklärt werden müssen. Der Anwalt wird dann dafür sorgen, dass eine formwirksame Vereinbarung zur Vorbereitung der Scheidung zustande kommt.
Sind sich die Eheleute über alles einig und sollen auch die Kosten des Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden, empfiehlt sich auch der Abschluss einer Kostenvereinbarung.

Rechtsanwalt Lossau

ML-neu-mittelRechtsanwalt Martin Lossau ist bereits seit mehreren Jahren im Familienrecht tätig und hat auch die Fachanwaltslehrgänge Familienrecht und Erbrecht erfolgreich absolviert.

Seit 2012 ist Rechtsanwalt Lossau Mitarbeiter der Sozietät Mauersberger & Kollegen und bearbeitet ausschließlich familien- und erbrechtliche Mandate.

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Scheidungskosten steuerlich absetzen

Zum 01.07.2013 wurde eine neue gesetzliche Regelung erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Das niedersächsische Finanzgericht hat unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung am 18.02.2015 entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle.
Anders hingegen hat dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.10.2014 gese-hen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Deshalb sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Im Hinblick auf die aktuell unsichere Rechtslage sollten in der Einkommenssteuererklärung immer alle Scheidungskosten geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden.

Scheidung – Grunderwerbsteuer

Gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb vom (früheren) Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung befreit.

Dies gilt für jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat, ohne zeitliche Begrenzung. Sollte aber zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein langer Zeitraum liegen, deutet dies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gar nicht besteht.

Nun ist es aber möglich, dass die Eheleute ein Interesse daran haben, dass es zunächst bei der unveränderten Eigentumslage verbleibt und eine Vereinbarung getroffen wird, wonach dem nutzungsberechtigten Ehegatten ein späteres Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Diese Konstellation kann z.B. bei einer langfristigen Finanzierung und weniger guten Einkommensverhältnissen interessant sein. In diesem Fall ist der Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung immer noch gegeben, wenn die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein Vorkaufsrecht für den nutzungsberechtigten Ehegatten vorgesehen haben und dieser Ehegatte dann erst später Alleineigentum erwirbt.

 

Der BUNDESFINANZHOF hat mit Urteil vom 23.3.2011 (II R 33/09) ausgeführt:

„Die scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsvertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil und der umfassenden Regelung der weiterbestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Die Vermögensauseinandersetzung endet insoweit vielmehr erst mit dem tatsächlichen Vollzug der anlässlich der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen, also dann, wenn das Ankaufsrecht ausgeübt wird oder feststeht, dass es nicht mehr zu einer Ausübungserklärung kommen wird.“

Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen

In einer Entscheidung vom 08.05.2013 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltschuldner gegen die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufrechnen darf.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Unterhaltsschuldner -Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes- lebte von der Kindesmutter getrennt und zahlte während der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. Das Jobcenter erbrachte an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose. Das Jobcenter machte dann geltend, dass der Unterhaltsanspruch auf die Behörde übergegangen sei und verklagte den Vater auf Zahlung des Unterhaltes in Höhe der vom Jobcenter erbrachten Leistungen.
Der Kindesvater wandte ein, dass er der Kindesmutter ein Darlehen gezahlt habe, auf Grund dessen seinerseits ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Deshalb erklärte er die Aufrechnung mit den Unterhaltsansprüchen.

Der Bundesgerichthof hält die Aufrechnung für unwirksam, da das Aufrechnungsverbot, welches grundsätzlich für Unterhaltsansprüche gilt nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten sicherstellen, sondern auch die Sozialsysteme schützen soll.
Könnten sich die Träger der Grundsicherung anders als die unterhaltsberechtigte Kindesmutter nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, die Kindesmutter zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

BGH. BESCHLUSS vom 8. Mai 2013 –XII ZB 192/11