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Verfasser-Archiv
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
26.6.2011 von KM.
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.
Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?
Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).
Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.
Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .
In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden, welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.
Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.
Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
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Zugewinnausgleich-Stichtag
12.4.2011 von KM.
Zugewinnausgleich-Stichtag
Gemäß § 1384 BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages, Vermögen erworben, hat der andere einen Anspruch an diesem Vermögen beteiligt zu werden.
Ein Scheidungsverfahren wird immer in der Art und Weise eingeleitet, dass auf Grund des Antwaltszwangs ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den “Antragsgegner”, was nach den Vorschriften der ZPO aber nicht mit der formlosen Übersendung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann einige Zeit vergehen.
Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 1384 BGB sehr wichtig sein, die Zustellung möglichst schnell zu veranlassen.
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Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
26.2.2011 von KM.
Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.
Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.
Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.
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Scheidung-Haus-Kredit
6.1.2011 von KM.
Scheidung-Haus-KreditIm Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also zB. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.Merke:Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.Merke:Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.1.Es wäre möglich dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.2.Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.3.Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.
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Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
23.11.2010 von KM.
Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen EheDer Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 18.11.2009 erneut mit der Frage zu befassen, wie sich die Eingehung einer neuen Ehe auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auswirkt.Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau im Rahmen der Bedarfsberechnung der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden muss. Dies hat der BGH erneut bestätigt. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau ist auch weiterhin im Wege der Dreiteilung zu ermitteln.Einfaches Beispiel:Ehemann: 3000 €, 1. Ehefrau 2000 €, 2. Ehefrau 1000 €Es ergibt sich ein Gesamtbedarf von (3000 € + 2000 € + 1000 €) 6000 €, der Unterhaltsbedarf beträgt somit für jede Person (6000 € / 3) 2000 €. Aufgrund der Anrechnung des eigenen Einkommens hätte die 1.Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch mehr.Allerdings hat der BGH nunmehr klargestellt, dass sich der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der 1. Ehefrau nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe bestimmt, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Ehemann nicht einfach darauf berufen kann, dass die neue Ehefrau die Hausfrauenrolle übernommen und deshalb keine eigenen Einkünfte habe.Für die geschiedene wie für die neue Ehefrau sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung.Zukünftig wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mit fiktiven Einkünften der neuen Ehefrau gerechnet werden muss.
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Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
4.11.2010 von KM.
Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?
Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt ein entsprechendes Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.
Das Antragformular finden Sie zum Download auch auf unserer Website: Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Unterhalt und Altersvorsorge
10.9.2010 von KM.
Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.
Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.
Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.
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Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben
8.9.2010 von KM.
Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.
Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.
Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.
Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.
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Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind
5.8.2010 von KM.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 ergeben sich erhebliche Änderungen betreffend das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB üben die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Bislang war es so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern konnte und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.
Dies ist auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt anders.
Bereits im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage unverhältnismäßig ist.
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nunmehr darum, dass sich die Eltern bereits während der Schwangerschaft getrennt haben, die Kindesmutter zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug vornehmen wollte und der Kindesvater deshalb gerichtlich verlang hat, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil der Elterlichen Sorge) übertragen wird. Der Antrag des Kindesvaters wurde zunächst vom Amts- und vom Oberlandesgericht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr angeordnet, dass das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf den Vater zu übertragen habe, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater kann die elterliche Sorge auch allein übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für die Väter eines nichtehelichen Kindes bedeutet dies, dass auch dann, wenn die Mutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, eine Möglichkeit besteht, streitige Fragen zum Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Erste Schritte bei Trennung
28.6.2010 von KM.
Erste Schritte bei Trennung
Bei vielen Mandanten besteht Unsicherheit, wie man sich im Falle der Trennung verhalten soll. Sucht man einen Rechtsanwalt auf, wie findet man den richtigen Rechtsanwalt, was kostet dieser, was löst ein Besuch beim Rechtsanwalt aus, ist die Trennung damit endgültig…? Den Rest des Eintrags lesen »
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