Ausgestaltung des Umgangsrechts

Nach einer Trennung der Eltern sind sich diese häufig zwar einig, dass der nicht betreuende Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, Unklarheiten bestehen jedoch bezüglich der näheren Ausgestaltung der Umgangszeiten. Selbst wenn sich die Eltern bei einem älteren Kind auf die „klassische“ Regelung des Umgangs alle zwei Wochen übers Wochenende verständigt und eine Einigung für die Feiertage und Ferien erzielt haben, entsteht oft Streit über die Frage, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück.
Hierbei ist zu beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da anderenfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z. B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit dem betreuenden Elternteil hier eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er bei dem Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 ½ Stunden liegt.
Im Interesse beider Elternteile und insbesondere des Kindes sollten sich die Eltern jedoch darauf verständigen, dass, insbesondere bei einer überschaubaren Distanz, der betreuende Elternteil das Kind zum Unterhaltsberechtigten bringt und dieser den Rücktransport übernimmt. Eine solche Praxis vermittelt dem Kind, dass beide Eltern an einer einvernehmlichen Umgangspraxis mitwirken. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass auch beide Elternteile eine respektvolle Kommunikation untereinander pflegen.

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