Umgangsrecht von Großeltern
Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver sich in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.
Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.
Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.