Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich
Zum 01.09.2009 tritt die gestzliche Neuregelung zum Versorgungsausgleich in Kraft. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob der Scheidungsantrag schon jetzt oder besser erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen ist.
Gemäß § 48 VersAusglG ist grundsätzlich für die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren das alte Recht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Fälle:
- das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist am 01.09.2009 bereits von der Scheidung abgetrennt, ausgesetzt oder es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet
- das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird nach dem 01.09.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet
- das Verfahren wurde vor dem 01.09.2009 eingeleitet aber es ergeht bis zum 31.08.2010 keine Endentscheidung
Die Anwendung des neuen Rechts bei einer Einleitung der Scheidung vor dem 01.09.2009 wird dementsprechend die Ausnahme bleiben. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für die Parteien günstiger ist. Anderenfalls können durch den insoweit verfrühten Scheidungsantrag Nachteile entstehen.