Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

zum 01.09.2009 tritt das Gestz zur Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Unter anderem wird es zukünftig einfacher, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln bzw. auszuschließen.

Bislang war es so, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung häufig davon abhing, dass die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt wird. Dies galt dann, wenn die Parteien nach einem notariell beurkundeten Verzicht innerhalb eines Jahres den Scheidungsantrag gestellt haben oder wenn vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden sollte. Nur die Notarielle Vereinbarung, die bei Einreichung des Scheidungantrages bereits älter als ein Jahr war, brauchte vom Familiengericht nicht mehr genehmigt werden.

Zukünftig ist eine Genehmigung des Familiengerichts in allen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Vereinbarung im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle vom Familiengericht korrigiert oder als unwirksam erachtet werden.

Die Formvorschriften werden sich durch die Reform nicht verändern. Das heisst, es ist nach wie vor entweder eine notarielle Beurkundung oder ein von zwei Anwälten vor Gericht geschlossener Vergleich im Scheidungsverfahren erforderlich.

Zukünftig kann und sollte der Versorgungsausgleich in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Im Vorfeld der Scheidung kann eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wonach das Vermögen der Ehegatten gerecht aufgeteilt und etwaige Ausgleichsansprüche auf Grund des Versorgungsausausgleiches berücksichtigt werden.

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