Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Zum 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Eine einschneidende Änderung wird es für all diejenigen geben, die bereits eine Rente beziehen und im Rahmen des Versorgungsausgleiches an den Ehepartner im Falle der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen.

Nach altem Recht gilt das Rentnerprivileg. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Altersrente, bleibt diese solange ungekürzt, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Altersrente erhält.

Beispiel:

Der Ehemann erhält bei Ausspruch der Scheidung bereits Altersrente, die Ehefrau hingegen ist jünger und wird erst in fünf Jahren eine Altersrente beanspruchen können.

Das Familiengericht stellt im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest, dass vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 300 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen sind.

Nach altem Recht erhät der Ehemann auch die nächsten fünf Jahre die ungekürzte Rente.

Nach neuem Recht, das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr, wird die Rente sofort entsprechend gekürzt, also verliert der Ehemann insgesamt einen Rentenanspruch von 18.000 €.

Steht eine Ehescheidung bevor, ist demjenigen der bereits Rente bezieht und voraussichtlich ausgleichspflichtig ist dringend anzuraten,  den Scheidungsantrag rechtzeitig vor dem 01.09.2009 zu stellen.

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