Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung
Zum 01.09.2009 werden neue gesetzliche Vorschriften zur Nutzung der Ehewohnung in Kraft treten.
Bislang stellte sich häufig das Problem, dass der Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet worden
war und der Vermieter mit der Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass das Mietverhältnis auf Grund der
Trennung mit nur noch noch einem Ehegaten bestehen soll, nicht einverstanden war. Hierzu wurde von den
Vermietern oftmals darauf abgestellt, dass ein Ehegatte allein finanziell nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen.
Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 wird es dieses Problem nicht mehr geben.
Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte allein in das Mietverhältnis ein, wenn dem Vermieter eine Mitteilung der beiden Ehegatten zugeht,
dass das Mietverhältnis zukünftig nur noch von einem der Ehegatten fortgestzt werden soll.
Wichtig zu wissen: Die Mitteilung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen!
Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Eheleute nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, die Mitteilung schriftlich
zu verfassen.
Der Vermieter kann sich dem Willen der Eheleute nur dann widersetzen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund
zur Kündigung besteht. Die Befürchtung, dass die Miete nicht auf Dauer bezahlt werden kann, reicht dafür nicht aus.
Die Mitteilung könnte wie folgt aussehen:
„Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wird die Ehewohnung (genaue Anschrift), die durch uns gemeinsam angemietet wurde, dem/der ….
zur alleinigen Nutzung überlassen. Das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis wird daher zukünftig allein mit dem/der ….fortgesetzt.“