Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Am 26.11.2008 hat der BGH entschieden, dass auch ein Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1578b BGB begrenzbar ist.

Unterhalt wegen Krankheit kommt immer dann nach der Scheidung in Betracht, wenn einer der Ehegatten aufgrund einer Erkrankung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder jedenfalls nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Die Krankheit wird in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil anzusehen sein, so dass die Versorgungslage für den erkrankten Ehegatten nicht schlechter ist als ohne Ehe. Stattdessen kann es sein, dass durch die Ehe sogar Vorteile in Form des Versorgungsausgleiches entstanden sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung des § 1578b BGB sämtliche Unterhaltsarten für eine Begrenzung in Betracht kommen  und dass deshalb die Krankheit allenfalls ein Argument im Rahmen der Billigkeitsabwägung sein kann. In dem entsprechenden Fall hat der BGH die Krankheit nicht als durchschlagend gesehen, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Vorteile durch den Versorgungsausgleich erlangt hat.

Der BGH hat auch darauf hingewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeit einen ehebedingten Nachteil bedeuten kann, wenn die Versorgungslage auf Grund der Ehe schlechter ist.

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Billigkeit enspricht. Grundsätzlich kann auch ein krankheitsbedingter Unterhalt begrenzt werden.

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