Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
Zum 01.09.2009 wird sich im Scheidungsrecht vieles ändern. Unter anderem wird die Reform des Zugewinnausgleiches in Kraft treten. Die Änderungen sind so gravierend, dass der falsche Zeitpunkt für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Vermögen kosten kann.
Die Ersparnisse miteinander verheirateter Ehegatten werden im Falle der Ehescheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Was während der Ehe dazugekommen ist, soll beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen. Es erfolgt eine Saldierung von End- und Anfangsvermögen. Derjenige, dessen Zugewinn während der Ehezeit größer war, muss an den anderen einen Ausgleich leisten.
Nach altem Recht gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme.  Hatte einer der Ehepartner bei Eingehung der Ehe Schulden, so wird dennoch von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgegangen.

Hierzu folgendes Beispiel:
Ehemann – bei Eheschließung Schulden von 50000 € – bei Scheidung Barvermögen von 50000 €
Ehefrau – bei Eheschließung Barvermögen von 5000 € – bei Scheidung Barvermögen von 55000 €

Nach altem Recht würde man für den Ehemann von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgehen. Der Zugewinn beliefe sich dann auf (50000 € – 0 €) = 50000 €.
Auf Seiten der Ehefrau würde der Zugewinn (55000 € – 5000 €) = 50000 € betragen.
Der Zugewinn wäre nach altem Recht bei beiden Eheleuten gleich. Einen Ausgleichsanspruch gibt es nicht.
Nach neuem Recht wird der Zugewinnausgleich ganz anders sein. Das neue Recht kennt auch negatives Anfangsvermögen!
Für den Ehemann wäre deshalb von einem Zugewinn von (50000 € – -50000 €) = 100000 € auszugehen. Da die Ehefrau nur einen Zugewinn von 50000,00 € hat, müsste der Ehemann einen Zugewinnausgleich leisten. Unter Berücksichtigung der sogenannten Kappungsgrenze, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, könnte die Ehefrau einen Betrag von 25.000 € verlangen.
Auf Grund der Übergangsregelung, wann welches Recht gelten soll, kann sich der Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gravierend auswirken.

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