Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt
Grundsätzlich muss Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend erst ab dem Monat gezahlt werden, in welchem der Vater zur Zahlung von Unterhalt bzw. zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Unterhaltsberehnung aufgefordert wurde.
Nun stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Vaterschaft zB erst Jahre nach der Geburt des Kindes anerkannt wird.
Hierzu ist auf die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen. Danach kann ohne Einschränkungen Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war. Wird also die Vaterschaft erst sehr spät anerkannt, ist damit zu rechnen, dass der Unterhalt rückwirkend ab der Geburt nachzuzahlen ist.
Sobald die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder vom Gericht festgestellt wurde, gelten wieder die allgemeinen Vorschriften bzgl rückwirkenden Unterhaltes. Dies bedeutet, dass der Vater möglichst umgehend mit der Auskunftsverpflichtung oder mit der Unterhaltszahlung in Verzug gestzt werden sollte.