Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vielen an der Vaterschaft für ein Kind zweifelnden Vätern ist zwar bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage besteht, diese ist jedoch mit ganz erheblichen Hürden verbunden. Insbesondere müsssen nach der ständigen Rechtsprechung die Väter, die ihre Vaterschaft anfechten, hierfür konkrete Verdachtsmomente geltend machen, da andernfalls vom Familiengericht kein Abstammungsgutachten angeordnet wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, blieb bislang dem zweifelnden Vater allenfalls nachzuweisen, dass er zum Zeugungszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter gehabt hat. Ein solcher Nachweis ist häufig ebenso schwierig zu führen, wie der Nachweis einer räumlichen Trennung zum Zeugungszeitpunkt. Die Zeugungsunfähigkeit des Anfechtungsklägers zum Zeugungszeitpunkt dürfte wohl ohnehin einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen.

Um hier die Anfechtung der Vaterschaft zu erleichtern, wurde der § 1598 a BGB eingefügt, wonach der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Wenn in diesem Test die  nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.

Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.

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