Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Fälschlicherweise gehen viele unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit teilweise fatalen Folgen davon aus, dass sie gegenüber ihren Eltern unbegrenzt unterhaltsberechtigt seien, solange sie nicht ihre erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Kinder, auch mehrfach, die Ausbildung wechseln und dann überrascht feststellen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.Grundsätzlich ist zwar jedem Kind zuzubilligen, dass es sich über seine Talente und Interessen irren kann, hierfür wird ihm allerdings zu Beginn der Ausbildung nur eine überschaubare sogenannte Orientierungsphase eingeräumt. Im ersten Semester eine Studiums oder dem ersten halben Jahr einer Berufsausbildung kann ein Wechel normalerweise relativ einfach vorgenommen werden. Umgekehrt allerdings wird ein Wechsel in der zweiten Ausbildungshälfte bzw. grundsätzlich nach dem dritten Studiensemester den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr zuzumuten sein, mit der Folge, dass sie die zweite Ausbildung dann nicht mehr zu finanzieren haben. Stellt das Kind erst in diesem fortgeschrittenen Stadium fest, dass die eingeschlagene Berufsausbildung doch nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht, bleibt ihm nur die Wahl, die Ausbildung gleichwohl fortzuführen oder die neue Ausbildung selbst zu finanzieren.In  jedem Fall ist ein Ausbildungswechsel nur aus sachlichen Gründen zulässig und nur, wenn er den unterhaltspflichtigen Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Im Übrigen ist der Wechsel auch vorher mit den Eltern abzusprechen.