Scheidungskosten

Scheidungskosten

Da die Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) gesetzlich vorgegeben sind, sollte die Kostenfrage bei der Auswahl des Rechtsanwaltes keine Rolle spielen.

Wir stellen Ihnen hier für die Berechnung sämtlicher Kosten eines einverständlichen Scheidungsverfahrens einen Online-Rechner zur Verfügung.

Die Scheidungsakte beim Anwalt kann ebenfalls online angelegt werden. Hierzu stellen wir Ihnen eine Webakte zur Verfügung, die für Sie 24h am Tag über eine Internetverbindung erreichbar ist. Sämtliche Dokumente, die normalerweise in Papierform existieren, befinden sich in einem gesicherten Bereich der Firma eConsult, Partner von Datev.

Um eine Webakte anzulegen, schicken Sie eine unverbindliche Anfrage und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Unterhalt muss per Gesetz nur derjenige zahlen, der hierzu finanziell auch in der Lage ist. In den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen  Oberlandesgerichte ist deshalb ein Selbstbehalt vorgesehen. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens zum Leben verbleiben soll.

Insbesondere dann, wenn Unterhalt nicht nur für ein Kind, sondern für mehrere Kinder gezahlt werden soll, ist der Selbstbehalt schnell unterschritten und der Unterhalt müsste ansich entsprechend gekürzt werden.

In der Praxis kommt es aber oftmals auf den Selbstbehalt letztlich nicht an. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass für ein minderjähriges Kind eigentlich „so gut wie immer“ wenigstens der Regelunterhalt gezahlt werden muss. Dem Unterhaltspflichtigen wird unterstellt, dass er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Erwerbskraft ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall nicht tangiert, da ja von entsprechend hohen fiktiven Einkünften ausgegangen wird.

In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 hat der BGH folgendes klargestellt:

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

Wie wird sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken?

Ein Unterhaltspflichtiger kann nicht grundsätzlich einfach nur mit dem Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt werden.

Der Unterhaltsberechtigte sollte deshalb immer etwas konkreter vortragen, warum davon auszugehen ist, dass ein Einkommen zur Zahlung des Regelunterhaltes möglich wäre .

Umgekehrt gilt, dass es im Einzelfall zukünftig leichter werden könnte, einen Mangelfall darzulegen und so eine Kürzung des Unterhaltes zu erreichen.

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Nach altem Recht bis zum 31.08.2009 war nach § 630 ZPO die Vorlage eines Einigungspapiers in vollstreckbarer Form erforderlich, wenn von den Eheleuten eine einverständliche Scheidung gewünscht war. Geregelt werden mussten die Folgesachen Elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Hausrat.

Nach neuem Recht ist es für eine einverständliche Scheidung ausreichend, dass die Eheleute dem Gericht übereinstimmend mitteilen, dass es eine Einigung in den entsprechenden Punkten gibt. Das Gericht darf aber die Scheidung nicht mehr vom Inhalt oder von der Form der Einigung abhängig machen.

Desweiteren ist es wesentlicher einfacher geworden, den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Hierzu sollte man sich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.