Kindesunterhalt-Geringes Einkommen
Unterhalt muss per Gesetz nur derjenige zahlen, der hierzu finanziell auch in der Lage ist. In den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte ist deshalb ein Selbstbehalt vorgesehen. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens zum Leben verbleiben soll.
Insbesondere dann, wenn Unterhalt nicht nur für ein Kind, sondern für mehrere Kinder gezahlt werden soll, ist der Selbstbehalt schnell unterschritten und der Unterhalt müsste ansich entsprechend gekürzt werden.
In der Praxis kommt es aber oftmals auf den Selbstbehalt letztlich nicht an. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass für ein minderjähriges Kind eigentlich „so gut wie immer“ wenigstens der Regelunterhalt gezahlt werden muss. Dem Unterhaltspflichtigen wird unterstellt, dass er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Erwerbskraft ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall nicht tangiert, da ja von entsprechend hohen fiktiven Einkünften ausgegangen wird.
In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 hat der BGH folgendes klargestellt:
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Wie wird sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken?
Ein Unterhaltspflichtiger kann nicht grundsätzlich einfach nur mit dem Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt werden.
Der Unterhaltsberechtigte sollte deshalb immer etwas konkreter vortragen, warum davon auszugehen ist, dass ein Einkommen zur Zahlung des Regelunterhaltes möglich wäre .
Umgekehrt gilt, dass es im Einzelfall zukünftig leichter werden könnte, einen Mangelfall darzulegen und so eine Kürzung des Unterhaltes zu erreichen.