Archive für September 2010

Unterhalt und Altersvorsorge

Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.

Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.

Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben


Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.

 

Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.

 

Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

 

Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.

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