Scheidungskosten-Wer trägt diese am Ende des Verfahrens?

Das Gesetz sieht eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, tragen die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.

Ist nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten, sollen aber die Kosten insgesamt hälftig geteilt werden, empfiehlt es sich, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Kostenvereinbarung zu unterzeichnen. Abweichend von der gesetzlichen Folge der Kostenaufhebung kann die Vereinbarung dahingehend lauten, dass auch die Anwaltskosten von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden.

Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet,  dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur eine Partei vertreten ist. Eine solche einverständliche Scheidung kommt immer dann in Betracht, wenn die Trennungs- und Scheidungsfolgen geklärt sind.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 besteht Anwaltszwang auch in allen anderen Familienstreitsachen. Dazu gehören zB. Unterhaltsverfahren.

Kein Anwaltszwang hingegen besteht zB. in Verfahren zum Umgangsrecht oder zur Elterlichen Sorge. HIerbei handelt es sich nicht um Familienstreitsachen im Sinne des FamFG.

In jedem Fall sollte man sich zunächst anwaltlich beraten lassen, welche Schritte erforderlich sind bzw. ob eine anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren zwingend ist.

Scheidung-Immobilie-Nutzunsentgelt

Scheidung-Immobilie-Nutzungsentgelt

Zieht auf Grund einer Trennung einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann ein Anspruch auf Nutzungsentgelt bestehen. Dies ist quasi ein Ausgleich dafür, dass man im Falle einer Vermietung an einen Dritten Zahlung einer Miete verlangen könnte.
Wurde die Nutzung der Immobilie vielleicht bereits bei der Berechnung von Unterhalt als Wohnvorteil berücksichtigt, kommt allerdings daneben ein zusätzliches Nutzungsentgelt in aller Regel nicht mehr in Betracht. Kommt hingegen ein Unterhaltsanspruch nicht in Frage, besteht seitens des ausgezogenen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts dafür, dass der im Haus verbliebene Ehegatte einen Nutzungsvorteil hat. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen ist, ob und ggf. in welcher Höhe von wem Kreditverpflichtungen zu bedienen sind.

Wird ein Rechtsanwalt mit der Klärung entsprechender Fragen betraut, ist vorher der Umfang des Mandats zu besprechen. Oftmals geht es wirklich nur um die Frage der Nutzung, so dass als Gegenstandswert nicht etwa der Wert der Immobilie anzusetzen wäre. Die Kosten sind dann wesentlich geringer.