Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Gerade in den neuen Bundesländern kommt es häufig vor, dass die Ehegatten sowohl „Ost-“ als auch „Westrentenanwartschaften“ erworben haben. Probleme gab es bislang dann, wenn eine Verrechnung der insoweit unterschiedlichen Anwartschaften hätte erfolgen müssen. In einer Vielzahl von Fällen haben die Familiengerichte das Verfahren zum Versorgunsausgleich ausgesetzt. Mit dem Inkraftreten der Reform zum Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 steht fest, wie in diesen Fällen zukünftig verfahren wird.

Stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Dies regelt § 48 Abs. 2 VersAusglG.

! Es gilt das neue Recht !

Weiterhin stellt sich die Frage, wann der ausgesetzte Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen ist. Dies regelt § 50 VersAusglG.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten oder des Versorgungsträgers aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgeleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, d.h. wenn einer der Ehegatten Rentenleistungen bezieht. Der Antrag ist frühestens 6 Monate vor Rentenbezug zulässig.

§ 50 VersAusglG regelt weiter, dass alle im o.g. Sinne ausgesetzten Verfahren spätestens bis zum 01.09.2014 wieder aufgenommen werden sollen, unabhängig davon, ob bis dahin ein Rentenbezug vorliegt oder nicht.

Scheidung – Hausratsverteilung

Scheidung – Hausratsverteilung

Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hausrates einigen, muss vor dem Familiengericht ein Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden. Auch hierzu werden sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.09.2009 teilweise ändern.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:

– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände und deren genaue Bezeichnung

Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Hausratsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.

Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:

– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit

Beachte: Nach neuem Recht sind alle Hausratsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.

Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.

Beachte: Im Hausratsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Zum 01.09.2009 werden neue gesetzliche Vorschriften zur Nutzung der Ehewohnung in Kraft treten.
Bislang stellte sich häufig das Problem, dass der Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet worden
war und der Vermieter mit der Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass das Mietverhältnis auf Grund der
Trennung mit nur noch noch einem Ehegaten bestehen soll, nicht einverstanden war. Hierzu wurde von den
Vermietern oftmals darauf abgestellt, dass ein Ehegatte allein finanziell nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 wird es dieses Problem nicht mehr geben.
Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte allein in das Mietverhältnis ein, wenn dem Vermieter eine Mitteilung der beiden Ehegatten zugeht,
dass das Mietverhältnis zukünftig nur noch von einem der Ehegatten fortgestzt werden soll.

Wichtig zu wissen: Die Mitteilung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen!

Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Eheleute nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, die Mitteilung schriftlich
zu verfassen.

Der Vermieter kann sich dem Willen der Eheleute nur dann widersetzen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund
zur Kündigung besteht. Die Befürchtung, dass die Miete nicht auf Dauer bezahlt werden kann, reicht dafür nicht aus.

Die Mitteilung könnte wie folgt aussehen:

„Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wird die Ehewohnung (genaue Anschrift), die durch uns gemeinsam angemietet wurde, dem/der ….
zur alleinigen Nutzung überlassen. Das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis wird daher zukünftig allein mit dem/der ….fortgesetzt.“

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Am 26.11.2008 hat der BGH entschieden, dass auch ein Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1578b BGB begrenzbar ist.

Unterhalt wegen Krankheit kommt immer dann nach der Scheidung in Betracht, wenn einer der Ehegatten aufgrund einer Erkrankung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder jedenfalls nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Die Krankheit wird in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil anzusehen sein, so dass die Versorgungslage für den erkrankten Ehegatten nicht schlechter ist als ohne Ehe. Stattdessen kann es sein, dass durch die Ehe sogar Vorteile in Form des Versorgungsausgleiches entstanden sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung des § 1578b BGB sämtliche Unterhaltsarten für eine Begrenzung in Betracht kommen  und dass deshalb die Krankheit allenfalls ein Argument im Rahmen der Billigkeitsabwägung sein kann. In dem entsprechenden Fall hat der BGH die Krankheit nicht als durchschlagend gesehen, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Vorteile durch den Versorgungsausgleich erlangt hat.

Der BGH hat auch darauf hingewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeit einen ehebedingten Nachteil bedeuten kann, wenn die Versorgungslage auf Grund der Ehe schlechter ist.

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Billigkeit enspricht. Grundsätzlich kann auch ein krankheitsbedingter Unterhalt begrenzt werden.