Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.

Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Eheleute über das Trennungsdatum zunächst einig sind, ist nicht auszuschließen, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage entscheidet, seine ursprüngliche Aussage zu ändern. Daran sollte man denken, denn im Falle einer Zurückweisung des Scheidungsantrages muss derjenige der den Antrag eingereicht hat, alle Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) selbst tragen.

Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen

In einer Entscheidung vom 08.05.2013 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltschuldner gegen die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufrechnen darf.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Unterhaltsschuldner -Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes- lebte von der Kindesmutter getrennt und zahlte während der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. Das Jobcenter erbrachte an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose. Das Jobcenter machte dann geltend, dass der Unterhaltsanspruch auf die Behörde übergegangen sei und verklagte den Vater auf Zahlung des Unterhaltes in Höhe der vom Jobcenter erbrachten Leistungen.
Der Kindesvater wandte ein, dass er der Kindesmutter ein Darlehen gezahlt habe, auf Grund dessen seinerseits ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Deshalb erklärte er die Aufrechnung mit den Unterhaltsansprüchen.

Der Bundesgerichthof hält die Aufrechnung für unwirksam, da das Aufrechnungsverbot, welches grundsätzlich für Unterhaltsansprüche gilt nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten sicherstellen, sondern auch die Sozialsysteme schützen soll.
Könnten sich die Träger der Grundsicherung anders als die unterhaltsberechtigte Kindesmutter nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, die Kindesmutter zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

BGH. BESCHLUSS vom 8. Mai 2013 –XII ZB 192/11

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