Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.
Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Eheleute über das Trennungsdatum zunächst einig sind, ist nicht auszuschließen, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage entscheidet, seine ursprüngliche Aussage zu ändern. Daran sollte man denken, denn im Falle einer Zurückweisung des Scheidungsantrages muss derjenige der den Antrag eingereicht hat, alle Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) selbst tragen.