Unterhaltsverfahren-Ablauf

Unterhaltsverfahren-Ablauf

In der Beratung wird der Rechtsanwalt häufig vom Mandanten gefragt, wer den Unterhalt bestimmt, bzw. ob man an die Berechnung des Anwaltes gebunden ist.

Hierzu folgende Antwort:

Ein Rechtsanwalt ist zwar Organ der Rechtspflege, vertritt aber immer ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Deshalb muss die „Gegenseite“den vom Rechtsanwalt berechneten Unterhaltsanspruch selbstverständlich auch nicht sofort anerkennen. Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser prüft die Berechnung des Kollegen und führt eine eigene Berechnung durch.

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung können sich Fragen stellen, die man abhängig von der jeweils vertretenen Rechtsauffassung unterschiedlich beantworten kann. Manchmal geht es auch um eine Abwägung, bei der es darauf ankommt, alle Argumente auszutauschen um sodann eine angemessene Lösung zu finden.

Ein einfaches Beispiel hierzu ist die Frage, wie Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen sind, wenn es z.B. um die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten geht.

Der Unterhaltsverpflichtete wird die Auffassung vertreten, dass er ein neues gutes Auto unbedingt benötigt, um zur Arbeit zu gelangen. Der Unterhaltsberechtigte wird sagen, dass ja schließlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist und deshalb der Autokredit völlig unangemessen ist.

In der täglichen anwaltlichen Praxis stellen sich immer wieder neue Probleme dieser Art. Kommt man deshalb außergerichtlich nicht auf einen Nenner, bleibt letzendlich nur der Weg zum Gericht.

Zuständig hierfür ist in erster Instanz das Amtsgericht – Familiengericht -.

Aber auch der Richterspruch in der ersten Instanz muss nicht abschließend sein. Möglich ist eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, was dann bedeuten würde, dass sich das Oberlandesgericht mit der Unterhaltsfrage befassen muss.

Spätestens mit einem Urteil des Oberlandesgerichts oder mit einem dort geschlossenen Vergleich ist dann aber die Sache meistens erledigt. Für eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof müssen ganz besondere Voraussetzungen vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall ist.

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vielen an der Vaterschaft für ein Kind zweifelnden Vätern ist zwar bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage besteht, diese ist jedoch mit ganz erheblichen Hürden verbunden. Insbesondere müsssen nach der ständigen Rechtsprechung die Väter, die ihre Vaterschaft anfechten, hierfür konkrete Verdachtsmomente geltend machen, da andernfalls vom Familiengericht kein Abstammungsgutachten angeordnet wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, blieb bislang dem zweifelnden Vater allenfalls nachzuweisen, dass er zum Zeugungszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter gehabt hat. Ein solcher Nachweis ist häufig ebenso schwierig zu führen, wie der Nachweis einer räumlichen Trennung zum Zeugungszeitpunkt. Die Zeugungsunfähigkeit des Anfechtungsklägers zum Zeugungszeitpunkt dürfte wohl ohnehin einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen.

Um hier die Anfechtung der Vaterschaft zu erleichtern, wurde der § 1598 a BGB eingefügt, wonach der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Wenn in diesem Test die  nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.

Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Grundsätzlich muss Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB  rückwirkend erst ab dem Monat gezahlt werden, in welchem der Vater zur Zahlung von Unterhalt bzw.  zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Unterhaltsberehnung aufgefordert wurde.

Nun stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Vaterschaft zB erst Jahre nach der Geburt des Kindes anerkannt wird.

Hierzu ist auf die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen. Danach kann ohne Einschränkungen Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war. Wird also die Vaterschaft erst sehr spät anerkannt, ist damit zu rechnen, dass der Unterhalt rückwirkend ab der Geburt nachzuzahlen ist.

Sobald die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder vom Gericht festgestellt wurde, gelten wieder die allgemeinen Vorschriften bzgl rückwirkenden Unterhaltes. Dies bedeutet, dass der Vater möglichst umgehend mit der Auskunftsverpflichtung oder mit der Unterhaltszahlung in Verzug gestzt werden sollte.

Umgangsgestaltung

Umgangsgestaltung

Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es häufig zum Streit, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück. Hierbei müssen die Eltern beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da andernfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z.B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit hier dem betreuenden Elternteil eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er beim Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 1/2 Stunden liegt.