Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland weiterhin nicht möglich.
Um in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen zu können, muss der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten sein. Haben die Eheleute allerdings die Trennungs- und Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich geregelt, besteht die Möglichkeit, ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen, bei welchem lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Nach der Trennung sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden, welche Trennungs- / Scheidungsfolgen geklärt werden müssen. Der Anwalt wird dann dafür sorgen, dass eine formwirksame Vereinbarung zur Vorbereitung der Scheidung zustande kommt.
Sind sich die Eheleute über alles einig und sollen auch die Kosten des Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden, empfiehlt sich auch der Abschluss einer Kostenvereinbarung.

Rechtsanwalt Lossau

ML-neu-mittelRechtsanwalt Martin Lossau ist bereits seit mehreren Jahren im Familienrecht tätig und hat auch die Fachanwaltslehrgänge Familienrecht und Erbrecht erfolgreich absolviert.

Seit 2012 ist Rechtsanwalt Lossau Mitarbeiter der Sozietät Mauersberger & Kollegen und bearbeitet ausschließlich familien- und erbrechtliche Mandate.

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Scheidungskosten steuerlich absetzen

Zum 01.07.2013 wurde eine neue gesetzliche Regelung erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Das niedersächsische Finanzgericht hat unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung am 18.02.2015 entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle.
Anders hingegen hat dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.10.2014 gese-hen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Deshalb sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Im Hinblick auf die aktuell unsichere Rechtslage sollten in der Einkommenssteuererklärung immer alle Scheidungskosten geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden.