Gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb vom (früheren) Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung befreit.
Dies gilt für jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat, ohne zeitliche Begrenzung. Sollte aber zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein langer Zeitraum liegen, deutet dies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gar nicht besteht.
Nun ist es aber möglich, dass die Eheleute ein Interesse daran haben, dass es zunächst bei der unveränderten Eigentumslage verbleibt und eine Vereinbarung getroffen wird, wonach dem nutzungsberechtigten Ehegatten ein späteres Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Diese Konstellation kann z.B. bei einer langfristigen Finanzierung und weniger guten Einkommensverhältnissen interessant sein. In diesem Fall ist der Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung immer noch gegeben, wenn die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein Vorkaufsrecht für den nutzungsberechtigten Ehegatten vorgesehen haben und dieser Ehegatte dann erst später Alleineigentum erwirbt.
Der BUNDESFINANZHOF hat mit Urteil vom 23.3.2011 (II R 33/09) ausgeführt:
„Die scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsvertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil und der umfassenden Regelung der weiterbestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Die Vermögensauseinandersetzung endet insoweit vielmehr erst mit dem tatsächlichen Vollzug der anlässlich der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen, also dann, wenn das Ankaufsrecht ausgeübt wird oder feststeht, dass es nicht mehr zu einer Ausübungserklärung kommen wird.“