Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
Zum 01.09.2009 wird sich im Scheidungsrecht vieles ändern. Unter anderem wird die Reform des Zugewinnausgleiches in Kraft treten. Die Änderungen sind so gravierend, dass der falsche Zeitpunkt für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Vermögen kosten kann.
Die Ersparnisse miteinander verheirateter Ehegatten werden im Falle der Ehescheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Was während der Ehe dazugekommen ist, soll beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen. Es erfolgt eine Saldierung von End- und Anfangsvermögen. Derjenige, dessen Zugewinn während der Ehezeit größer war, muss an den anderen einen Ausgleich leisten.
Nach altem Recht gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme.  Hatte einer der Ehepartner bei Eingehung der Ehe Schulden, so wird dennoch von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgegangen.

Hierzu folgendes Beispiel:
Ehemann – bei Eheschließung Schulden von 50000 € – bei Scheidung Barvermögen von 50000 €
Ehefrau – bei Eheschließung Barvermögen von 5000 € – bei Scheidung Barvermögen von 55000 €

Nach altem Recht würde man für den Ehemann von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgehen. Der Zugewinn beliefe sich dann auf (50000 € – 0 €) = 50000 €.
Auf Seiten der Ehefrau würde der Zugewinn (55000 € – 5000 €) = 50000 € betragen.
Der Zugewinn wäre nach altem Recht bei beiden Eheleuten gleich. Einen Ausgleichsanspruch gibt es nicht.
Nach neuem Recht wird der Zugewinnausgleich ganz anders sein. Das neue Recht kennt auch negatives Anfangsvermögen!
Für den Ehemann wäre deshalb von einem Zugewinn von (50000 € – -50000 €) = 100000 € auszugehen. Da die Ehefrau nur einen Zugewinn von 50000,00 € hat, müsste der Ehemann einen Zugewinnausgleich leisten. Unter Berücksichtigung der sogenannten Kappungsgrenze, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, könnte die Ehefrau einen Betrag von 25.000 € verlangen.
Auf Grund der Übergangsregelung, wann welches Recht gelten soll, kann sich der Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gravierend auswirken.

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Zum 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Eine einschneidende Änderung wird es für all diejenigen geben, die bereits eine Rente beziehen und im Rahmen des Versorgungsausgleiches an den Ehepartner im Falle der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen.

Nach altem Recht gilt das Rentnerprivileg. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Altersrente, bleibt diese solange ungekürzt, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Altersrente erhält.

Beispiel:

Der Ehemann erhält bei Ausspruch der Scheidung bereits Altersrente, die Ehefrau hingegen ist jünger und wird erst in fünf Jahren eine Altersrente beanspruchen können.

Das Familiengericht stellt im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest, dass vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 300 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen sind.

Nach altem Recht erhät der Ehemann auch die nächsten fünf Jahre die ungekürzte Rente.

Nach neuem Recht, das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr, wird die Rente sofort entsprechend gekürzt, also verliert der Ehemann insgesamt einen Rentenanspruch von 18.000 €.

Steht eine Ehescheidung bevor, ist demjenigen der bereits Rente bezieht und voraussichtlich ausgleichspflichtig ist dringend anzuraten,  den Scheidungsantrag rechtzeitig vor dem 01.09.2009 zu stellen.

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Zum 01.09.2009 tritt die gestzliche Neuregelung zum Versorgungsausgleich in Kraft. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob der Scheidungsantrag schon jetzt oder besser erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen ist.

Gemäß § 48 VersAusglG ist grundsätzlich für die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren das alte Recht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Fälle:

  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist am 01.09.2009 bereits von der Scheidung abgetrennt, ausgesetzt oder es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird nach dem 01.09.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren wurde vor dem 01.09.2009 eingeleitet aber es ergeht bis zum 31.08.2010 keine Endentscheidung

Die Anwendung des neuen Rechts bei einer Einleitung der Scheidung vor dem 01.09.2009 wird dementsprechend die Ausnahme bleiben. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für die Parteien günstiger ist. Anderenfalls können durch den insoweit verfrühten Scheidungsantrag Nachteile entstehen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

zum 01.09.2009 tritt das Gestz zur Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Unter anderem wird es zukünftig einfacher, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln bzw. auszuschließen.

Bislang war es so, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung häufig davon abhing, dass die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt wird. Dies galt dann, wenn die Parteien nach einem notariell beurkundeten Verzicht innerhalb eines Jahres den Scheidungsantrag gestellt haben oder wenn vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden sollte. Nur die Notarielle Vereinbarung, die bei Einreichung des Scheidungantrages bereits älter als ein Jahr war, brauchte vom Familiengericht nicht mehr genehmigt werden.

Zukünftig ist eine Genehmigung des Familiengerichts in allen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Vereinbarung im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle vom Familiengericht korrigiert oder als unwirksam erachtet werden.

Die Formvorschriften werden sich durch die Reform nicht verändern. Das heisst, es ist nach wie vor entweder eine notarielle Beurkundung oder ein von zwei Anwälten vor Gericht geschlossener Vergleich im Scheidungsverfahren erforderlich.

Zukünftig kann und sollte der Versorgungsausgleich in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Im Vorfeld der Scheidung kann eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wonach das Vermögen der Ehegatten gerecht aufgeteilt und etwaige Ausgleichsansprüche auf Grund des Versorgungsausausgleiches berücksichtigt werden.