Unterhalt-BGH Urteil-Betreuung der Kinder
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.03.2009 klargestellt: Alleinerziehende müssen künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen.
Bereits im Gundschulalter kann ein Unterhaltsanspruch der Mutter nicht mehr bestehen, wenn Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um eine Erwerbstätigkeit trotz Betreuung eines siebenjährigen Kindes. Die Ehe wurde 2006 nach sechs Jahren Ehe geschieden. Die Mutter arbeitet auf einer 70-Prozent-Stelle und betreut den Sohn, der bis 16 Uhr im Hort untergebracht ist. Die Mutter hat sich unter anderem darauf berufen, dass der Sohn an Asthma leide.
Die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne erklärte, dass nach früherem Recht die Frau bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags hätte arbeiten müssen. Dieses „Altersphasen-Modell“ gehöre nun der Vergangenheit an, denn „der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet.“ Laut Gesetz sei ein „gestufter Übergang“ vorgesehen, so die Senatsvorsitzende.
Laut BGH kommt es auf die konkreten Betreuungsmöglichkeiten an. Sind diese vorhanden, müssen sie auch ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen. Daneben sind aber auch die Ehedauer und die Rollenverteilung während des Zusammenlebens zu berücksichtigen. Hat sich ein Ehepaar darauf verständigt, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen soll, kann sie nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdiener-Ehe.