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Archive für 15.10.2011
Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
15.10.2011 von AW.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann er weder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erwerbstätigen geltend machen noch hat er Rentenansprüche erworben. Die entsprechenden, für verheiratete Paare geltenden Vorschriften sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.
Wenn die Partner also eine derartige Rollenverteilung planen, müssen sie sich über die Risiken bewusst sein, und es wird ihnen dringend angeraten, den nichterwerbstätigen Partner für den Fall des Scheiterns der Beziehung durch einen notariellen Vertrag, in dem die Versorgung geregelt ist, abzusichern. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem qualifizierten Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.Hier kommt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durchaus auch für die kindererziehende nicht erwerbstätige Mutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater in Betracht. Von erheblicher Bedeutung ist hier das Alter des Kindes und sein Betreuungsbedarf.
Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich des weiteren für die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auf einer gesetzlichen Grundlage Ausgleichsansprüche gegen den früheren Partner geltend zu machen, etwa für Investitionen, die diesem zugute gekommen sind.
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