Scheidung-Unterhalt-Steuer

Scheidung-Unterhalt-Steuer

Leben Eheleute dauerhaft getrennt, ist eine steuerliche Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Stattdessen können aber etwaige Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bis zu einem Betrag von 13.805 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Der Begriff dafür lautet „Begrenztes Realsplitting“. Auf der Seite des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindern die Unterhaltszahlungen das zu versteuernde Einkommen, auf der Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird das zu versteuernde Einkommen aber entsprechend erhöht. Entstehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten hierdurch Nachteile, müssen diese vom unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgeglichen werden.

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Scheidung-Versorgungsausgleich neue Regelung

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Scheidung-Neuregelung des Versorgungsausgleichs

Am 12.02.2009 wurde das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches beschlossen. Durch die neue Regelung soll der Versorgungsausgleichs grundlegend geändert werden. Das Gesetz sieht vor, dass jedes Anrecht auf eine Altersversorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform mehr Spielraum eröffnen, den Versorgungsausgleich durch Scheidungsvereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll es einen Versorgungsausgleich zukünftig nicht mehr geben. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll ggf. am 01.09.2009 in Kraft treten.

Scheidung-Versorgungsausgleich leicht erklärt

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Scheidung-Versorgungsausgleich

In einem Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, den gesetzlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser betrifft die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche.

Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt, beide Ehegatten sollen die gleichen Rentenansprüche aus der Ehezeit haben.

Das Familiengericht muss darüber informiert werden, welche Rentenanwartschaften in Betracht kommen. Dann schreibt das Gericht die Versorgungsträger an und lässt sich mitteilen, welche Anwartschaften die Parteien während der Ehezeit erworben haben. Auf dieser Grundlage wird ermittelt in welchem Umfang eine Ausgleichsverpflichtung besteht. Ggf. werden Rentenansprüche an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, das heißt, dieser bekommt später eine höhere Rente als er ohne Versorgungsausgleich erhalten hätte.

Der Rechtsanwalt berät den Mandaten zur Art und Weise der Berechnung des Ausgleiches und wirkt daran mit, dass die Angaben der Parteien vollständig sind und der Ausgleich korrekt erfolgt.