Über Rechtsanwalt Mauersberger

Rechtsanwalt seit 1999, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Scheidung, Unterhalt, Vermögensteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht - tätig in der Sozietät Mauersberger u. Kollegen

Unterhalt-BGH Urteil-Betreuung der Kinder

Unterhalt-BGH Urteil-Betreuung der Kinder

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.03.2009 klargestellt: Alleinerziehende müssen künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen.

Bereits im Gundschulalter kann ein Unterhaltsanspruch der Mutter nicht mehr bestehen, wenn Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um eine Erwerbstätigkeit trotz Betreuung eines siebenjährigen Kindes.  Die Ehe wurde 2006 nach sechs Jahren Ehe geschieden. Die Mutter arbeitet auf einer 70-Prozent-Stelle und betreut den Sohn, der bis 16 Uhr im Hort untergebracht ist. Die Mutter hat sich unter anderem darauf berufen, dass der Sohn an Asthma leide.

Die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne erklärte, dass nach früherem Recht die Frau bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags hätte arbeiten müssen.  Dieses „Altersphasen-Modell“ gehöre nun der Vergangenheit an, denn „der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet.“ Laut Gesetz sei ein „gestufter Übergang“ vorgesehen, so die Senatsvorsitzende.

Laut BGH kommt es auf die konkreten Betreuungsmöglichkeiten an. Sind diese vorhanden, müssen sie auch ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen. Daneben sind aber auch die Ehedauer und die Rollenverteilung während des Zusammenlebens zu berücksichtigen. Hat sich ein Ehepaar darauf verständigt, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen soll, kann sie nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdiener-Ehe.

Scheidung-Immobilie-Unterhalt-Wohnvorteil

Scheidung-Immobilie-Unterhalt-Wohnvorteil

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung muss berücksichtigt werden, ob eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus vorhanden ist. Derjenige, der darin wohnt, muss sich einkommenserhöhend einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Während der Trennungszeit vor Rechtskraft der Scheidung gehen die Gerichte in in aller Regel davon aus,  dass die Wohnung bzw. das Haus für den Ehegatten, der nunmehr darin alleine leben muss, zu groß ist. Deshalb wird nicht auf den objektiven Mietwert sondern auf den angemessenen Wohnvorteil abgestellt. Dieser soll sich danach richten, welche Miete der im Haus bzw. in der Wohnung verbliebene Ehegatte voraussichtlich bezahlt hätte, wenn er selbst ausgezogen wäre.

Unterhalt Kind

Unterhalt Kind

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Bei einem minderjährigen Kind geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung erbringt. Das heißt, nur der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet und ausschließlich nach dessen Einkommen richtet sich der Unterhaltsbedarf, der sich insoweit aus der Unterhaltstabelle ergibt. Die jeweils aktuelle Unterhaltstabelle finden Sie zum Download auf unser Website (Unterhalt Kind).

Versorgungsausgleich-Zustimmung des Bundesrates zur Neuregelung

Versorgungsausgleich-Zustimmung des Bundesrates zur Neuregelung

Der Bundesrat hat am 06. März 2009 der Reform des Versorgungsausgleiches zugestimmt. Das Gesetz wird somit zum 01. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanwartschaften können zB. entstehen: in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge.

Die Reform des Versorgungsausgleichs ist nach der Unterhaltsrechtsreform ein weiterer Schritt zum modernen Familienrecht. Von Rechtsanwälten und Familiengerichten wurde die Reform dringend erwartet, da sie für mehr Klarheit sorgt als bislang.  Der Versorgungsausgleich ist gegenwärtig so kompliziert geregelt, dass man den Mandanten die Systematik kaum begreiflich machen kann.
Einzelheiten zur Reform finden Sie auch hier: Fachanwalt Familienrecht Versorgungsausgleich


Scheidung-Unterhalt-Steuer

Scheidung-Unterhalt-Steuer

Leben Eheleute dauerhaft getrennt, ist eine steuerliche Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Stattdessen können aber etwaige Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bis zu einem Betrag von 13.805 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Der Begriff dafür lautet „Begrenztes Realsplitting“. Auf der Seite des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindern die Unterhaltszahlungen das zu versteuernde Einkommen, auf der Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird das zu versteuernde Einkommen aber entsprechend erhöht. Entstehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten hierdurch Nachteile, müssen diese vom unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgeglichen werden.

Impressum

Gestalter der Internetseite sind:

Rechtsanwalt Karsten Mauersberger
zugelassen beim Landgericht Neuruppin
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg
e-mail: anwalt@debitel.net
Steuernr.:051/159/00031

Rechtsanwalt Thomas Brehmel
zugelassen beim Landgericht Potsdam
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
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Rechtsanwalt Stephan Traupe
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e-mail: anwalt@debitel.net
Tel.: 030 /269 488 31
Steuernr.:31/437/62316

Scheidung-Versorgungsausgleich neue Regelung

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Scheidung-Neuregelung des Versorgungsausgleichs

Am 12.02.2009 wurde das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches beschlossen. Durch die neue Regelung soll der Versorgungsausgleichs grundlegend geändert werden. Das Gesetz sieht vor, dass jedes Anrecht auf eine Altersversorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform mehr Spielraum eröffnen, den Versorgungsausgleich durch Scheidungsvereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll es einen Versorgungsausgleich zukünftig nicht mehr geben. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll ggf. am 01.09.2009 in Kraft treten.

Scheidung-Versorgungsausgleich leicht erklärt

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Scheidung-Versorgungsausgleich

In einem Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, den gesetzlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser betrifft die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche.

Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt, beide Ehegatten sollen die gleichen Rentenansprüche aus der Ehezeit haben.

Das Familiengericht muss darüber informiert werden, welche Rentenanwartschaften in Betracht kommen. Dann schreibt das Gericht die Versorgungsträger an und lässt sich mitteilen, welche Anwartschaften die Parteien während der Ehezeit erworben haben. Auf dieser Grundlage wird ermittelt in welchem Umfang eine Ausgleichsverpflichtung besteht. Ggf. werden Rentenansprüche an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, das heißt, dieser bekommt später eine höhere Rente als er ohne Versorgungsausgleich erhalten hätte.

Der Rechtsanwalt berät den Mandaten zur Art und Weise der Berechnung des Ausgleiches und wirkt daran mit, dass die Angaben der Parteien vollständig sind und der Ausgleich korrekt erfolgt.

Einverständliche Scheidung

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Einverständliche Scheidung heißt, dass beide Eheleute geschieden werden wollen und die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt werden.

Im Falle der einverständlichen Ehescheidung ist es ausreichend, wenn nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu und das Gericht spricht die Scheidung aus, ohne dass über die Folgesachen wie zB Unterhalt, Elterliche Sorge usw. streitig verhandelt werden muss. Lediglich der Versorgungsausgleicht ist vom Gericht durchzuführen, es sei denn, dass dieser wirksam von den Parteien per notarieller Beurkundung ausgeschlossen wurde.

Der Vorteil einer einverständlichen Scheidung ist, dass vom Gericht nicht weiter geprüft werden muss, aus welchen Gründen die Ehe als zerrüttet anzusehen ist. Die Parteien ersparen sich das „Dreckige Wäsche waschen“.

Die Kosten einer einverständlichen Scheidung sind geringer, da grundsätzlich die Beauftragung von nur einem Rechtsanwalt ausreichend ist.

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Scheidung-Unterhalt

Scheidung-Unterhalt

Aufgrund von Trennung Scheidung sind in aller Regel auch Unterhaltsansprüche gegeben.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt. Der Ehegattenunterhalt wiederum kann als Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung sowie als nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen.

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wird abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf die Beträge gemäß Unterhaltstabelle abgestellt. Allerdings sind noch die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen und der Abzug des Kindergeldes zu berücksichtigen.

Die Berechnung von Ehegattenunterhalt gestaltet sich etwas schwieriger. Es empfiehlt sich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung die Rahmenbedingungen zu klären und eine vorläufige Berechnung anzustellen. Eine Erstberatung zu diesem Thema bieten wir in unserer Kanzlei zu einem Pauschalhonorar an, dessen Höhe vorab unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles festgelegt werden kann.

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