Scheidung Potsdam

Bei uns können Sie den Scheidungsantrag auch online stellen: Scheidungsantrag online

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Potsdam:

Friedrich-Ebert-Str. 31
14467 Potsdam
0331/2909518

Im Sekretariat werden Sie von unserer Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Daniela Bresler, betreut. Frau Bresler ist ausschließlich in Familien- und Erbrechtssachen tätig.

Sie können Termine mit folgenden Rechtsanwälten vereinbaren:
Rechtsanwalt Mauersberger
Rechtsanwältin Stefanie Karpa

Die voraussichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens können Sie sich vorher berechnen lassen: Online Rechner Scheidungskosten

Das Familiengericht in Potsdam befindet sich in der Hegelallee 8 in der Nähe vom Nauener Tor also ca. 100 m von unserer Kanzlei entfernt. Für den PKW kann das Parkhaus direkt neben dem Amtsgericht genutzt werden.

Besuchen Sie auch unsere Seite: www.potsdam-scheidung.de

Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind

Am 31.01.2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge vom Bundestag beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB übten die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht bislang nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Es war dann so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die EMRK, das BVerfG einen Verstoß gegen Grundrechte. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 21.7.2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die Neuregelung ermöglicht nunmehr die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um die Sorgerechtsfrage schnell zu klären, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärtsich die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, kann der Vater wählen:

Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Eine Pflicht der Inanspruchnahme des Jugendamtes besteht aber nicht. Es kann also auch sofort ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Allerdings könnte es sein, dass sich die Wahl der Vorgehnsweise kostenrechtlich auswirkt. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erhält die Kindesmutter die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die insoweit zu setzende Frist darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt enden. Die Mutter keine Erklärung noch unter dem Eindruck der Geburt abgeben müssen.

Geht keine Stellungnahme der Kindesmutter ein oder stehen die vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang, entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten beschleunigten Verfahren, in welchem keine Anhörung des Jugendamtes oder eine persönliche Anhörung der Kindeseltern erforderlich ist.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben

Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.

 

Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.

 

Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

 

Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Scheidung:Auszug mit den Kindern

Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere – ebenfalls sorgeberechtigte (!) – Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.

Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.

Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier – gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts – eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.

Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der BGH inzwischen seine Rechtsprechung zur sogenannten Dreiteilungsmethode aufgegeben. Es geht hierbei um die Frage, wie der Umstand berücksichtigt wird, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte erneut geheiratet hat und auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Nunmehr wird die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau nicht mehr bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes der alten Ehefrau berücksichtigt. Stattdessen spielt dieser Umstand nur noch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eine Rolle, also wenn es um die Frage geht, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt in der Lage ist, den im Rahmen der ersten Stufe der Unterhaltsprüfung ermittelten Unterhaltsbedarf tatsächlich auch zu berücksichtigen.

Fazit: Auch weiterhin muss eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau berücksichtigt werden. Nur die Berechnungsweise hat sich geändert.

BGH · Urteil vom 7. Dezember 2011 · Az. XII ZR 151/09

 

Unterhalt-Jugendamtsurkunde

Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.

Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.

Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?

Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).

Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.

Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .

In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden,  welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.

Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.

Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

Scheidung-Falkensee

Ansprechpartner in Falkensee:

  • Rechtsanwalt Mauersberger (03322) 242687
  • Jugendamt, Fehrbelliner Str. 28, 14612 Falkensee (0 33 22) 27 81 – 0
  • Familienberatung Falkensee (03322) 2781 -17

Falkensee befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Nauen. Für die Scheidung von Eheleuten, die ihre gemeinsame Ehewohnung in Falkensee hatten, ist also das Amtsgericht Nauen zuständig.
Die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger*, Brehmel, Traupe (*Fachanwalt Familienrecht) in Falkensee befinden sich zentral gelegen in der Bahnhofstraße 52 gegenüber von der Stadthalle.

Zuständig für Scheidungsangelegenheiten in Falkensee sind Rechtsanwalt Karsten Mauersberger (Fachanwalt Familienrecht) und Rechtsanwältin Stefanie Karpa.
Das Sekretariat in Falkensee ist telefonisch erreichbar unter 03322/242687.

Den Scheidungsantrag können Sie hier auch online stellen: Rechtsanwalt Scheidung

 

Zugewinnausgleich-Stichtag

Gemäß § 1384 BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages, Vermögen erworben, hat der andere einen Anspruch  an diesem Vermögen beteiligt zu werden.

Ein Scheidungsverfahren wird immer in der Art und Weise eingeleitet, dass auf Grund des Antwaltszwangs ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den „Antragsgegner“, was nach den Vorschriften der ZPO aber nicht mit der formlosen Übersendung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann einige Zeit vergehen.

Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 1384 BGB sehr wichtig sein, die Zustellung möglichst schnell zu veranlassen.

Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?

Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt ein entsprechendes Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.

Das Antragsformular hier zum Download:

VKH-Formular

Ausgestaltung des Umgangsrechts

Nach einer Trennung der Eltern sind sich diese häufig zwar einig, dass der nicht betreuende Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, Unklarheiten bestehen jedoch bezüglich der näheren Ausgestaltung der Umgangszeiten. Selbst wenn sich die Eltern bei einem älteren Kind auf die „klassische“ Regelung des Umgangs alle zwei Wochen übers Wochenende verständigt und eine Einigung für die Feiertage und Ferien erzielt haben, entsteht oft Streit über die Frage, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück.
Hierbei ist zu beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da anderenfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z. B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit dem betreuenden Elternteil hier eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er bei dem Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 ½ Stunden liegt.
Im Interesse beider Elternteile und insbesondere des Kindes sollten sich die Eltern jedoch darauf verständigen, dass, insbesondere bei einer überschaubaren Distanz, der betreuende Elternteil das Kind zum Unterhaltsberechtigten bringt und dieser den Rücktransport übernimmt. Eine solche Praxis vermittelt dem Kind, dass beide Eltern an einer einvernehmlichen Umgangspraxis mitwirken. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass auch beide Elternteile eine respektvolle Kommunikation untereinander pflegen.