Über Rechtsanwalt Mauersberger

Rechtsanwalt seit 1999, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Scheidung, Unterhalt, Vermögensteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht - tätig in der Sozietät Mauersberger u. Kollegen

Scheidung-Falkensee

Ansprechpartner in Falkensee:

  • Rechtsanwalt Mauersberger (03322) 242687
  • Jugendamt, Fehrbelliner Str. 28, 14612 Falkensee (0 33 22) 27 81 – 0
  • Familienberatung Falkensee (03322) 2781 -17

Falkensee befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Nauen. Für die Scheidung von Eheleuten, die ihre gemeinsame Ehewohnung in Falkensee hatten, ist also das Amtsgericht Nauen zuständig.
Die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger*, Brehmel, Traupe (*Fachanwalt Familienrecht) in Falkensee befinden sich zentral gelegen in der Bahnhofstraße 52 gegenüber von der Stadthalle.

Zuständig für Scheidungsangelegenheiten in Falkensee sind Rechtsanwalt Karsten Mauersberger (Fachanwalt Familienrecht) und Rechtsanwältin Stefanie Karpa.
Das Sekretariat in Falkensee ist telefonisch erreichbar unter 03322/242687.

Den Scheidungsantrag können Sie hier auch online stellen: Rechtsanwalt Scheidung

 

Zugewinnausgleich-Stichtag

Gemäß § 1384 BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages, Vermögen erworben, hat der andere einen Anspruch  an diesem Vermögen beteiligt zu werden.

Ein Scheidungsverfahren wird immer in der Art und Weise eingeleitet, dass auf Grund des Antwaltszwangs ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den „Antragsgegner“, was nach den Vorschriften der ZPO aber nicht mit der formlosen Übersendung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann einige Zeit vergehen.

Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 1384 BGB sehr wichtig sein, die Zustellung möglichst schnell zu veranlassen.

Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?

Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt ein entsprechendes Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.

Das Antragsformular hier zum Download:

VKH-Formular

Ausgestaltung des Umgangsrechts

Nach einer Trennung der Eltern sind sich diese häufig zwar einig, dass der nicht betreuende Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, Unklarheiten bestehen jedoch bezüglich der näheren Ausgestaltung der Umgangszeiten. Selbst wenn sich die Eltern bei einem älteren Kind auf die „klassische“ Regelung des Umgangs alle zwei Wochen übers Wochenende verständigt und eine Einigung für die Feiertage und Ferien erzielt haben, entsteht oft Streit über die Frage, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück.
Hierbei ist zu beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da anderenfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z. B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit dem betreuenden Elternteil hier eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er bei dem Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 ½ Stunden liegt.
Im Interesse beider Elternteile und insbesondere des Kindes sollten sich die Eltern jedoch darauf verständigen, dass, insbesondere bei einer überschaubaren Distanz, der betreuende Elternteil das Kind zum Unterhaltsberechtigten bringt und dieser den Rücktransport übernimmt. Eine solche Praxis vermittelt dem Kind, dass beide Eltern an einer einvernehmlichen Umgangspraxis mitwirken. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass auch beide Elternteile eine respektvolle Kommunikation untereinander pflegen.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet wurden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.

Unterhalt und Altersvorsorge

Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen darf.

Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.

Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.

Einkommenssteuer-Veranlagung

Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.

Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.

In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes  im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.

Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.

Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.

Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung

Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.

Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.