Umgangsrecht von Großeltern

Umgangsrecht von Großeltern

Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver sich in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.

Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.

Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.

Sorgerecht nach der Scheidung

Bei einer Scheidung der Eltern muss das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

Hierbei braucht der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, nicht zu befürchten, dass er nun jede noch so kleine Angelegenheit mit dem geschiedenen Ehegatten vor einer Entscheidung absprechen müsste. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens können vielmehr von dem maßgeblich erziehenden Elternteil alleine entschieden werden. Es handelt sich hierbei im Einzelnen zum Beispiel um die Entschuldigung des ausgefallenen Schulbesuchs im Krankheitsfall, die Regelung von Nachhilfe, die Behandlung üblicher Erkrankungen und die allgemeinse Gesundheitsvorsorge, Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten und die Verwaltung üblicher Geldgeschenke.

Weiterhin einvernehmlich müssen zwischen beiden Elternteilen alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geregelt werden, insbesondere die Wahl der Schulart und der Schule bzw. der Ausbildungsstätte und Ausbildungsrichtung oder die Entscheidung über die Erziehung in einem Internat. Planbare Operationen und riskante Behandlungsmethoden sind von den Eltern in jedem Fall ebenso gemeinsam abzusprechen wie die Grundsatzfrage, bei welchem Elternteil das Kind lebt und betreffend das Vermögen des Kindes, wie dieses grundlegend angelegt und verwendet werden soll. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die betreffende Entscheidung einem Elternteil übertragen. Vorher sollten sich die Eltern jedoch intensiv bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein

Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein

Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann er weder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erwerbstätigen geltend machen noch hat er Rentenansprüche erworben. Die entsprechenden, für verheiratete Paare geltenden Vorschriften sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.

Wenn die Partner also eine derartige Rollenverteilung planen, müssen sie sich über die Risiken bewusst sein, und es wird ihnen dringend angeraten, den nichterwerbstätigen Partner für den Fall des Scheiterns der Beziehung durch einen notariellen Vertrag, in dem die Versorgung geregelt ist, abzusichern. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem qualifizierten Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.

Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.Hier kommt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durchaus auch für die kindererziehende nicht erwerbstätige Mutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater in Betracht. Von erheblicher Bedeutung ist hier das Alter des Kindes und sein Betreuungsbedarf.

Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich des weiteren für die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auf einer gesetzlichen Grundlage Ausgleichsansprüche gegen den früheren Partner geltend zu machen, etwa für Investitionen, die diesem zugute gekommen sind.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet wurden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.

Unterhalt und Altersvorsorge

Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen darf.

Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.

Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.

Kindesunterhalt und Kindergartenkosten

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes stellen sich die beiden Elternteile häufig die Frage, welche Kosten in dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt enthalten sind und welche nicht, d. h., an welchen zusätzlichen Kosten sich dieser Elternteil noch zusätzlich zu beteiligen hat.

Lange Zeit ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die anteilig zu tragenden Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch in dem Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Nach einer neu veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes soll dies jedoch nur noch für die in der Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten gelten. Die Kindergartenbeiträge hingegen sollen in den Unterhaltsbeträgen gemäß der Unterhaltstabelle nicht mehr enthalten sein, unabhängig davon, was für ein Unterhaltsbetrag sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen überhaupt ergibt. Statt dessen soll es sich um Mehrbedarf des Kindes handeln, für den beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.

Interessant ist auch, dass der Bundesgerichtshof jetzt allgemein Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, also auch z. B. die Kosten für Musik und Sport, als Mehrbedarf ansieht, was zur Folge hat, dass ab jetzt die Eltern sich die Kosten für praktisch alle Freizeitaktivitäten des Kindes teilen müssen, für die bislang der betreuende Elternteil allein aufzukommen hatte.

Einkommenssteuer-Veranlagung

Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.

Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.

In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes  im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.

Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.

Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.

Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung

Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.

Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.